ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR456. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 456 / 1 7 vom 24. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d des Beschwerdeführers am 24. April 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 20. April 2017 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1.a und b der Urteilsgründe des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeut e- rischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig ist. Die Einzelstrafe für die Tat II.1.b der Urteilsgründe entfällt. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der N e- benklägerin . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenha n- dels zum Zw eck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhält e- rei, Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und wegen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Feststellung nach 1 - 3 - § 111i Abs. 2 StPO aF getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausg e- führten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete R evision des A n- geklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die konkurrenzrechtliche Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.1.a und b der U rteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Geschädigten, die zuvor im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte einen Freier abgelehnt hatte, mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jed enfalls Schmerzen erlitt, und ordnete an, dass sie künftig jeden Freier zu bedienen habe. Die festgestellte Körperverletzung diente dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen und war daher Teil der Tathandlung der zum N achteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB. Zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei besteht mithin Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 5 StR 673/92; Beschluss vom 1 0 . März 1987 1 StR 41/87, BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; Urteil vom 28. Juni 1983 1 StR 44/83, bei Holtz, MDR 1983, 984; Beschluss vom 10. Mai 1983 4 StR 224/83, bei Holtz, MDR 1983, 793). Der Angeklagte hat sich somit in den Fällen II .1.a und b der Urteilsgründe lediglich einer Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigist i- scher Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig gemacht. 2 3 - 4 - Der Senat änder t den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier M o- n a ten für die Tat II.1.b der Urteilsg ründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren im Fall II.1.a der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die G e- samtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verble i- benden zehn Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, ein em Jahr vier Monaten, vier Mal sechs Monaten und vier Mal vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der nur geringfügige Erfolg der Revi sion rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4 5 6
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