ECLI:DE:BGH:2019:1 70119U4STR456.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 456 / 18 vom 17. Januar 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 201 9 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Vert eidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Beschuldi g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts . Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getr offen: Der Beschuldigte, der seit 2013 an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose leid et, begab sich am Abend des 28. September 2017 mit seiner damaligen L e- bensgefährtin P . zum Gleis 5 des D . er Hauptbahnhofs. Dort urinier - te die alkoholi sierte Frau P . in einem Wartehäuschen, während sich der Beschuldigte als Sichtschutz vor sie stellte. Der Zeuge G . , der hinzu - - wickelte sich nun ein Streitgesp räch zwischen dem Zeugen G . und dem 1 2 - 4 - Beschuldigten, die sich beide deutlich erregten. Der Beschuldigte verließ den Bereich des Wartehäuschens und begab sich auf dessen andere Seite, wodurch sich die Distanz zum Zeugen vergrößerte. Er begann nun h erumz u- springen und Kampfgeräusche von sich zu geben. Vom Zeugen G . un - bemerkt zog er ein klappbares Jagdmesser mit 7 cm langer Klinge aus der T a- sche. Der Zeuge G . fühlte sich durch das Herumspringen herausgefor - dert und ging auf den B eschuldigten zu, um ihm unvermittelt einen Schlag mit dem Arm zu versetzen. Der Beschuldigte schätzte die Situation zutreffend ein und stieß mit dem Messer in die linke Körperflanke des Zeugen, um den bevo r- stehenden körperlichen Angriff abzuwehren. Es konn te nicht sicher festgestellt werden, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter akuten Symptomen seiner paranoid - halluzinatorischen Psychose litt. Ein psychotisches Erleben war jede n- falls nicht handlungsleitend. Das Landgericht hat die Unterbringung des B eschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es bereits an einer rechtswidrigen Anlasstat fehle. Der Messerstich sei nach Ma ßgabe des Notwehrrechts gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen. Der Zeuge G . habe den Beschuldig - ten rechtswidrig angegriffen. Der Beschuldigte habe mit Verteidigungswillen gehandelt, dies selbst dann, wenn seine Psychose handlungsleitend gewesen wäre. Der Stich mit dem Jagdmesser sei zu seiner Verteidigung auch erforde r- lich gewesen. Ein vorheriges Andro hen des Messereinsatzes sei nicht geeignet gewesen, den in Sekunden bevorstehenden Angriff abzuwehren, zumal der B e- schuldigte davon ausgegangen sei, dass G . das Messer bereits wahr - genommen habe. Auf einen ungewissen Kampf habe er sich nicht ein lassen müssen. 3 - 5 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat für eine Unterbringung des Beschuldigten in eine m psychiatrischen Krankenhaus einer zumindest rechtswidrig begangene n g e- fährlichen Körperverletzung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen zum Handeln des Beschuldigten in Notwehr sind in mehrfacher Hinsicht durchgreifend rechtlich be denklich. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gaben Anlass zu der Prüfung, ob der Beschuldigte den Angriff des Zeugen G . mitverschuldet hat, also ein Fall der Notwehrprovokation mit der Folge der Einschränkung des Notwehrr echts d es Beschuldigten vorlag. a) Für die Fälle der Notwehrprovokation ist zu unterscheiden: Eine A b- sichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an se i- nen Rechts gütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr jedenfalls grundsätzlich versagt, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, i n- dem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angr eifen will (BGH, Urteile vom 7. Juni 1983 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; vom 22. No - vember 2000 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143; vom 12. Februar 2003 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1958; vom 27. September 2012 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN). Erfolgt die Provoka tion (nur) vorsätzlich, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anford e- rungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je 4 5 6 - 6 - schwerer die rechts widrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährl iches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.). Auch wenn der Täter den Angriff auf sich ledi g- lich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensg e- fäh r liches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Z u- flucht nehmen, nachdem er alle Mögl ichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Ve r teidigung befugt (BGH, Beschlüsse vo m 7. Juli 1987 4 StR 291/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1; vom 17. Januar 1989 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; vom 1. September 1993 3 StR 354/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10; Urteil e vom 18. August 1988 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; vom 27. September 2012 4 StR 197/12, BGHR StGB § 3 2 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN). Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun führt hingegen nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtwid r i- gen Angriff veranlasst werd en könnten (BGH, Urteil vom 19. November 1992 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschlüsse vom 10. November 2010 2 StR 483/10, NStZ - RR 2011, 74, 75 und vom 26. Juni 2018 1 StR 208/18 , StraFo 2019, 3 4, 35 jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein 7 - 7 - rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalte n des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusamme n- hang besteht (BGH, Beschlu ss vom 4. August 2010 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82 ; Urteile vom 2. November 200 5 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332; v om 25. März 2014 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; vom 3. Juni 2015 2 StR 473/14 , BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 22 jeweils mwN). b) Das Landgericht hat, obwohl sich dies nach den Feststellungen au f- gedrängt hä tte, nicht geprüft, ob der Beschuldigte im oben dargelegten Sinne den Angriff des Zeugen G . provoziert hat te und sein Notwehrrecht des - halb eingeschränkt war. Dass sein mit Kampfgeräuschen verbundenes He r- umspringen vor dem Zeugen G . in einer durch die vorausgegangene verbale Auseinandersetzung angespannten und aufgeheizten Situation einen Angriff des Zeugen herausfordern konnte und möglicherweise auch sollte, lag, auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte in dieser Situation sei n Messer für den Zeugen unbemerkt zog, nahe. Selbst wenn der Beschuldigte den Angriff lediglich leichtfertig provoziert hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob sein Verhalten angesichts der vorangegangenen Auseinandersetzung sozialethisch zu miss - billigen war mi t der Folge einer Einschränkung des Notwehrrechts. Die Frage einer Notwehrprovokation war deshalb erörterungsbedürftig. 2. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch einen Verteid i- gungswillen des Beschuldigten nicht mit Tatsachen belegt. Eine von Ve rteid i- gungswillen getragene Handlung des Beschuldigten ergibt sich lediglich aus dessen Einlassung, der das Landgericht aber in wesentlichen Teilen nicht g e- folgt ist. Vielmehr hat es die im Widerspruch zu dieser Einlassung stehende Aussage des Zeugen G . insgesamt für glaubhaft befunden. Soweit das 8 9 - 8 - Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Beschuldigte den Zeugen G . mehrfach gebeten habe, sich zu entfernen, erfolgte dies vor dem den Angriff auslösenden Verhalten des Beschuldigten. 3. Nicht mehr entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die B e- gründung des Landgerichts zur Frage der Erforderlichkeit des Messerstichs als Notwehrhandlung an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. a) Das Landgericht hat schon keine ausreichenden Fes tstellungen zu den räumlichen Verhältnissen und zur genauen Kampflage zum Zeitpunkt des Angriffsbeginns Beginn des Zugehens des Zeugen G . auf den herum - springenden Be schuldigten, um ihn zu schlagen getroffen. Die Annahme, der sofortige Messe reinsatz sei erforderlich gewesen, um den Angriff abzuwehren, kann demgemäß nicht nachgeprüft werden. Gegen die vom Landgericht an - genommene Notwendigkeit eines sofortigen Messereinsatzes könnte etwa sprechen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen eine räumliche Distanz eingetreten war, was dem Beschuldigten das Androhen eines Messe r- einsatzes ermöglicht haben könnte, zumal er sich selbst dahin eingelassen hat, den Messereinsatz vorher angedroht zu haben. b) Die Überzeugung des Landgerichts, der Beschuldigte sei davon au s- gegangen, dass der Zeuge das Messer zum Zeitpunkt seines Zugehens auf ihn wahrgenommen hatte, wird von der Beweiswürdigung nicht getragen. Soweit das Landgericht zu dieser Frage der Einlassung des Beschuldigten gefolgt sein sollte , fehlt es hierfür an einer widerspruchsfreien Begründung. Denn im Urteil ist andererseits der für glaubhaft eracht eten Aussage des Zeugen folgend festgestellt, dass der Beschuldigte das Messer vom Zeugen G . unbe - merkt aus der Tasche zog. 10 11 12 - 9 - 4 . Der neue Tatrichter wird sich daher nochmals im Sicherungsverfahren mit dem Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat zu befassen haben. S ollte er dies bejahen, jedoch wie im angefochtenen Urteil einen Zusammenhang der Tat mit der psychischen Erkran kung des Beschuldigten nicht feststellen können und dessen Schuldfähigkeit bejahen, wird ggf. die Überleitung des Verfahrens ins Strafverfahren zu prüfen sein. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 13
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