BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 457/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte imFall II 2 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteiltworden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kostendes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Siegen vom 7. Mai 2002 dahin geändert,daß er der Beihilfe zum schweren Raub, der schwerenräuberischen Erpressung und der Brandstiftung schuldigist.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schwerenRaub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Brandstiftung inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monatenverurteilt und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. - 3 -Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe auch wegen Brand-stiftung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbun-desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen Feststel-lungen es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte an dieser Tat(mit-)täterschaftlich beteiligt war; die bloße Anwesenheit bei der Inbrandset-zung des Fluchtfahrzeugs reicht entgegen der Ansicht des Landgerichts dazunicht aus.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Brandstiftung im Fall II 2der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nicht aus. Zwar entfällt damitdie insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Frei-heitsstrafe. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jah-ren und sechs Monaten und der Höhe der übrigen verbleibenden Einzelstrafenvon drei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten schließt der Senat aus, - 4 -daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Be-tracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafeerkannt hätte.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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