BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 457 / 14 vom 18. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 201 4 , an der teilg enommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Bundesanwä lt in beim Bundesgerichtshof al s Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ältin in der Verhandlung als Verteidiger in , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Hagen vom 13. Mai 2014 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr veru r- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und We rtungen getroffen: 1. Der im Tatzeitraum (4. bis 20. Juni 2007) 15 Jahre alte Angeklagte und die zum damaligen Zeitpunkt erst 12 Jahre alte Nebenklägerin besuchten dieselbe Schule. Die Nebenkläger in schwärmte für den Angeklagten und gab ihm in Briefen ih re Zuneigung zu verstehen . D er Angeklagte, der wusste, dass die Nebenklägerin die 6. Klasse besuchte und ein erheblicher Altersunterschied zwischen ihnen bestand, war an einer ernsthaften Beziehung nicht interessiert, 1 2 3 - 4 - genoss jedoch die Schwärmerei der Nebe nklägerin. Aus lediglich sexuellem Interesse nahm er wenige Wochen vor den Sommerferien Kontakt zu ihr auf. In der Folgezeit kam es zwischen beiden mehrfach zu heimlichen Treffen , bei d e- nen auch Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden . Am 4. Juni 2007 erschien die Nebenklägerin zu einer Verabredung mit dem Angeklagten in der Annahme, dieser wolle mit ihr einen Spaziergang machen. Nachdem sie in einem Wal d- stück nahe einem Steinbruch angekommen waren, deutete der Angeklagte se i- nen Wunsch nach Geschlechtsverkehr an und küsste die an einen Baum g e- lehnte Nebenklägerin. Diese fühlte sich durch die Situation überfordert, zumal sie über keine sexuellen Vorerfahrungen verfügte , und erklärte entschieden, dass sie dies nicht wolle. Der Angeklagte bewog die Zeugin dennoch da zu, sich auf den Waldboden zu legen, zog ihr daraufhin die Hose bis zu den Knö cheln herunter, entkleidete ihren Unterkörper, entblößte seinen Penis und legte sich auf sie . Anschließend vollzog er mit ihr den ungeschützten vaginalen G e- schlechtsverkehr . O b e s dabei zum Samenerguss kam, konnte nicht festgestellt werden. Die Nebenklägerin wollte die Durchführung des Geschlechtsverkehrs nach wie vor nicht, leistete jedoch auf Grund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten keine Gegenwehr. Sie nahm außerdem Aus Angst vor einer Schwangerschaft begab sie sich danach in die Behandlung einer Gynäkologin. Bis zum Beginn der Sommerferien am 21. Juni 2007 setzten der Ang e- klagte und die Nebenklägerin ihre Treffen for t. Dabei kam es an zwei nicht n ä- her feststellbaren Tagen zwischen dem 6. und dem 20. Juni 2007 erneut zum vaginalen Geschlechtsverkehr, in einem Fall in der (elterlichen) Wohnung des Angeklagten, im anderen in der Wohnung des Vaters der Nebenklägerin. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte in diesen Fällen ein Kondom verwendete. 4 - 5 - 2. Das Landgericht hat in allen drei Fällen die Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne von § 1 76 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen. I m Verhalten des Angeklagten komme eine gravierende Missac h- tung grundlegender sozialer Normen und Werte zum Ausdruck, was unter B e- rücksichtigung der charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, so wie sie in der Tat zum Ausdruck ge kommen seien, die Ve r- hängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) erforderlich mache. Zwar werde nicht verkannt, dass der Angeklagte die Taten begangen habe, als er selbst gerade erst 15 Jahre alt gewesen sei und sich in der Pube rtät befunden habe. Gleichwohl sei in den Taten, insbesondere in der ersten Tat, eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Wohl und dem Willen der Nebenklägerin sichtbar geworden. Er habe sich deren kindliche Schwärmerei zunutz e gemacht, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Im ersten Fall habe er die Nebenklägerin in einem abgelegenen Waldstück mit seinem Wunsch nach Geschlechtsverkehr konfrontiert und sich über ihren deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen hin weg gesetzt. II. Die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gegen den Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgrün de n nicht zu beanstanden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kom men, 5 6 7 8 - 6 - wenn der jugendliche ode r h eranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat , sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Stra f- tat ab zuurteilen ist; da zu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 3 StR 404/09, NStZ - RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5). Dabei i - strakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in B e- ziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, sodass der äußere Unrechts - gehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben dar f (Senatsbesch luss vom 2. De - zem ber 2008 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450 mwN). b) Gemessen daran sieht der Senat in der Verhängung von Jugendstrafe im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler. Die vom Generalbundesanwalt ins o- weit erhobenen Bedenken werden den Besonderheit en des Falles nicht g e- recht. Die Strafkammer hat bei ihrer Rechtsfolgen e ntscheidung zum einen b e- rücksichtigt, dass der Angeklagte die Schwärmerei des erst zwölf Jahre alten Tatopfers aus rein sexuellem Interesse aus nutzte. Dabei handelt es sich um eine zulässige Erwägung, die die persönliche Vorwerfbarkeit des verschuld eten Tatunrechts im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG betrifft. Zum anderen hat das Lan d- gericht den äußeren Unrechtsgehalt des Geschehens in den Blick genommen. Dabei hat es rechtsfehlerfrei darau f abgestellt , dass der Angeklagte die G e- schädigte , die bis dahin noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, bei der ers ten Tat am 4. Juni 2007 völlig unvermittelt mit seinem Wunsch nach Durchführung einer erheblichen sexuellen Handlung in Form von Geschlecht s- 9 10 - 7 - ver kehr konfrontierte und sich bei der Ausführung der Tat über deren deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen hinwegsetzte . Nach den Feststellungen hatte die konkrete Tatsituation aus Sicht der Geschä digten allein mit dem körperlich überle genen Angeklagten in einem abgelegenen Waldstück und auf Widerstand ver zichtend zumindest in objektiver Hinsicht Züge einer Straf tat nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachve rhalt, über den der 2. Strafsenat in seinem Be schluss vom 5. Juni 2013 (2 StR 189/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6) zu entscheiden hatte, da im dortigen Fall im Rahmen einer vergleichbaren Beziehungslage stets einvernehmlicher und geschüt z- te r Geschlechtsverkehr stattfand, weshalb die Bejahung der Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete. c ) Dass das Landgericht die Jugendstrafe hier zu Unrecht dem Strafra h- men des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG entnommen hat, der Jugendst rafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, statt sich an § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu orientieren (sechs Monate bis fünf Jahre Jugendstrafe), gefährd et den Bestand des Rechtsfolgen ausspruchs ebenfall s nicht. Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 3 StR 419/98). So verhält es sich hier. Die Strafkammer hat die Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich gehalten , sich damit ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze 11 12 13 - 8 - or ientiert und ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt d er erforderlichen erzieherischen Einwirkung trotz der zwischen Tat und Hauptverhandlung ve r- strichenen Zeit ausführlich begründet. Einen durchgreifen den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. 2 . Die Entscheidung über die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Für die Anwendung von § 74 JGG sieht der Senat keinen Anlass . Sost - Scheible Roggenb uck Franke Mutzbauer Bender 14
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