ECLI: DE:BGH:2019:120219B4STR457.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 457 / 1 8 vom 12. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. F ebruar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Landge- richts Bielefeld vom 5. Juni 2018 wird mit der Maßgabe ver- worfen , dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 Euro angeordnet ist. 2. Der Beschwer deführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schussw affe unte r Einbeziehung anderweitig erkannte r Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn in Höhe von 10.000 Euro die Einziehung von Wertersatz (richtig: des Wertes von Taterträgen) angeord- net. Die auf die Rüge d er Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie sachlich - rechtliche Nachprüfung des ange fochtenen Urteils hat weder im Schuld - noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Hingegen hat d ie Einziehung sentscheidung des Landgerichts n icht in vol lem Umfang , sondern n ur in Höhe eines Betrages von 8.350 Euro Bestand. a) Das Landgericht ist bei d er Ermittlung des gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Betra- ges zunächst von d er Tatbeute des Angeklagten ausgegangen, deren Wert es mit 15.625 Euro beziffert h at . Hiervon hat es den von einem Mittäter des Ange- klagten an das geschädigte Lebensmittelgeschäft ge leisteten Schadensersatz in Abzug gebracht und den vom Angeklagten so- dann noch zu leistenden Euro gesch ätzt. b) Der Betrag von 15.625 Euro, den das Landgericht seiner Berechnung als Ausgangspunkt zugrunde geleg t hat, lässt sich indes nicht nachvollziehen. A us den im Urteil zur Tatb eute getroffenen Feststellungen (Tageseinnahmen vom 19. Dezember 2013 in Hö he von 6.675 Euro, Tageseinnahmen vom 20. Dezember 2013 in Höhe von 6.160 Euro, Inhalt eines Kasseneinsatzes in Höhe von 350 Euro sowie e ine Geldtüte mit 790 Euro ) errechnet sich insgesamt lediglich ein Betrag von 13.9 7 5 Eu ro ; ein Differenzbetrag von 1.650 Euro bleibt offen. c) Der Senat sieht von einer Aufhebung der Einziehungsentscheidung und einer Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer tatrichter - licher Verhandlung und Entscheidung ab und setzt zur Vermeidung jeg licher Beschwer des Ange klagten durch einen Abzug des offen gebliebenen Diffe- renzbetrages von 1.650 Euro von dem durch das Landgericht ermittelten Ein- ziehungsbetrag den der Einziehung des Wertes von Taterträ gen unterliegenden Betrag auf 8.350 Euro fest . 3 4 5 6 - 4 - 3. Der nur geringfügig e Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Koste n und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 7
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