BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459/05 vom 22. November 2005 in der Strafsache gegen wegen N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. Juni 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der N366tigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts r374gt. - 3 - Der Verfahrensr374ge bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Verurteilung wegen Geiselnahme (247 239 b StGB) hat keinen Be-stand. Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar bem344chtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Gesch344digten f374r echt gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch 374ber meh-rere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehe-frau an der Wahrnehmung eines f374r den Tattag anberaumten Scheidungster-mins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht. Er hat die Bem344chtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweiperso-nenverh344ltnis gebotene einschr344nkende Auslegung des 247 239 b StGB voraus-setzt, zu einer weiteren N366tigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es darum, seine Ehefrau 374ber einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen der Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers bem344chtigte und die Bem344chtigungslage unter Einsatz der qualifizierten Dro-hung aufrecht erhielt. Seinem dar374ber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf die-se Weise die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln, kam demgegen374ber keine eigenst344ndige Bedeutung im Sinne eines 374ber das Sichbem344chtigen hinaus gehenden N366tigungserfolges zu. Vielmehr war dieses Ziel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau 374ber einen l344ngeren - 4 - Zeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbem344chtigen und das abgen366tigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der Wohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist 247 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359). Jedoch erf374llt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der N366ti-gung (247 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Frei-heitsbraubung (247 239 Abs. 1 StGB). Demgem344337 war der Schuldspruch zu 344n-dern. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuld-spruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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