BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 459/07 vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers M. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-benkl344gers wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. April 2007 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum Vor- und Nachtatgeschehen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des h366chstper-s366nlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und die Tat mit Zuchtmitteln geahndet. Es hat beide Angeklagten verwarnt, ihnen die Erbringung von Arbeitsleistungen (H. : 150 Stunden, W. : 200 Stunden) und als Wiedergutmachungsleistung die ratenweise Zahlung eines Schmer-zensgeldes an den Nebenkl344ger (H. : 600 Euro, W. : 60 Euro) aufer-legt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmit-tel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und der Nebenkl344ger mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts r374gen. Sie beanstanden, dass die Angeklagten nicht 1 - 4 - auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunf344higen Person nach 247 179 Abs. 1 und Abs. 5 StGB verurteilt worden sind. Die Rechtsmittel haben im Wesentlichen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen feierten die zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Angeklagten und andere Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren im Anwesen der Eltern eines Freundes dessen 16. Geburtstag. Im Laufe des Abends stie337 auch der 14j344hrige Nebenkl344ger zu den G344sten. Der Nebenkl344ger ist von eher schm344chtiger Statur, weshalb er sich immer wieder H344nseleien, aber auch verbalen und gelegentlich k366rperlichen Angriffen anderer Jugendli-cher ausgesetzt sah. So hatten ihm etwa der Angeklagte H. und ein an-derer Jugendlicher einmal einen Holzstiel, an dem ein Deutschlandf344hnchen befestigt war, "am Ges344337 durch die Hose gesteckt" und dieses Geschehen mit der Kamera eines Mobiltelefons gefilmt. Das Video kursierte sp344ter unter Mit-sch374lern des Nebenkl344gers, die sich deshalb 374ber ihn lustig machten. 3 Nachdem dem Nebenkl344ger ca. drei Stunden nach Eintreffen auf der Geburtstagsfeier infolge erheblichen Alkoholkonsums 374bel und schwindelig ge-worden und er schlafend "zusammengesackt" war, verbrachte ihn die Mutter des Gastgebers ins Wohnzimmer, wo er sich b344uchlings auf die Couch legte. Die leicht alkoholisierten Angeklagten begaben sich zum Nebenkl344ger. In Erin-nerung an den fr374heren Vorfall zog der Angeklagte H. dem Nebenkl344ger, der sich infolge seiner Trunkenheit, was die Angeklagten erkannten, gegen das Vorgehen nicht zur Wehr setzen konnte, die Hose herunter und f374hrte mit dem Flaschenhals voran eine 0,7 Liter fassende, leere Glasflasche zwischen die entbl366337ten Ges344337backen des Nebenkl344gers und bewegte diese mehrfach vor 4 - 5 - dem Anus des Tatopfers vor und zur374ck. Sodann 374bernahm der Angeklagte W. die Flasche und dr374ckte gegen den Flaschenboden, sodass sie im Ge-s344337bereich des Nebenkl344gers nach oben ragend stecken blieb, worauf der Ne-benkl344ger vor Schmerzen aufschrie. Durch die Manipulationen mit der Flasche erlitt der Nebenkl344ger u.a. eine blutende Verletzung im Analbereich. Dieses insgesamt 38 Sekunden dauernde Geschehen filmten die Ange-klagten wiederum mit der Kamera eines Mobiltelefons. Die Videosequenz zeig-ten sie sodann zur Belustigung den anderen Partyg344sten. Der Angeklagte W. versandte 374berdies die Filmszene an Freunde und Bekannte, sodass der Nebenkl344ger in der Folgezeit u.a. von Mitsch374lern darauf angesprochen und deswegen auch verspottet wurde. 5 2. Die Beschwerdef374hrer beanstanden zu Recht die Ablehnung einer tat-einheitlichen Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person gem344337 247 179 Abs. 1 StGB. 6 a) Das Landgericht ist zwar auf der Grundlage der getroffenen Feststel-lungen zutreffend davon ausgegangen, dass der 14j344hrige Nebenkl344ger zur Tatzeit infolge der festgestellten Beeintr344chtigungen durch seinen schweren Alkoholrausch, mithin auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung im Sinne des 247 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 179 Rdn. 9 b), unf344hig war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das Vorgehen der Angeklagten zu bilden, zu 344u337ern und durchzusetzen, dass die Angeklagten dies erkannten und f374r ihr Vorhaben ausnutzten. Das Vorliegen einer sexuellen Handlung hat das Landgericht indes verneint. Die von den Angeklagten vorge-nommenen Manipulationen seien nicht eindeutig und ausschlie337lich sexualbe-zogen gewesen. Vielmehr habe es sich unter Ber374cksichtigung der Gesamtum- 7 - 6 - st344nde um eine ambivalente Handlung, um einen "dummen Jungenstreich" ge-handelt, der allein dazu gedient habe, den Nebenkl344ger zu dem374tigen und zum Gesp366tt der Anderen zu machen. Eine deshalb erforderliche sexuelle Motivation der Angeklagten habe bei dem Geschehen keine Rolle gespielt. b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat der W374rdigung der Sexualbezogenheit des Vorgehens der An-geklagten einen falschen rechtlichen Ma337stab zu Grunde gelegt. 8 Eine sexuelle Handlung im Sinne des 247 179 Abs. 1 i.V.m. 247 184 f Nr. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem 344u337eren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ist dies der Fall, kommt es auf die Motivation des T344ters nicht an. Es ist deshalb gleichg374ltig, ob die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vorgenommen wird. Auch eine sexuelle Absicht des T344ters ist in diesem Fall - anders als bei 344u337erlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich (vgl. BGHR StGB 247 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6; H366rnle in M374nchKomm 247 184 f Rdn. 2 ff.; Wolters/Horn in SK-StGB 247 184 f Rdn. 2). Dies zu Grunde gelegt, steht hier das Vorliegen einer sexualbezogenen Handlung au337er Frage. Die Angeklagten f374hrten im Analbereich des entbl366337ten Nebenkl344gers mit der Fla-sche Penetrationsbewegungen aus, und ahmten damit, worauf die Jugend-kammer selbst hinweist, eindeutig homosexuelle Praktiken nach. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es - was nach den Feststellungen allerdings nahe liegt - zu einer Penetration kam. Soweit die Jugendkammer gleichwohl einen eindeuti-gen Sexualbezug des Vorgehens mit der Begr374ndung in Frage gestellt hat, we-der die Angeklagten noch das Tatopfer seien homosexuell veranlagt, die Ange-klagten h344tten den 334bergriff ohne jede sexuelle Absicht im frei zug344nglichen Wohnzimmer vorgenommen und ihr Vorgehen alsbald durch Vorzeigen des Vi- 9 - 7 - deofilms gegen374ber Dritten offenbart, verkennt sie, dass diese Umst344nde - auch in ihrer Gesamtheit - f374r die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, unerheblich sind, wenn die Handlung, wie hier, schon rein objektiv einen ein-deutigen Sexualbezug aufweist. Diesen Charakter verlor die Handlung der An-geklagten insbesondere nicht dadurch, dass ihrem Tun keine sexuelle Motivati-on zu Grunde lag. Dass das Vorgehen der Angeklagten eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeintr344chtigung darstellte, mithin im Sinne des 247 184 f Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit war, liegt ebenfalls auf der Hand. c) Eine Anwendung des 247 179 Abs. 1 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil den Angeklagten das Bewusstsein fehlte, dass ihren Handlungen eine Sexualbezogenheit innewohnte (vgl. BGHR StGB 247 178 Abs. 1 sexuelle Hand-lung 6). Diese von der Jugendkammer hilfsweise getroffene Feststellung zur subjektiven Tatseite ist nicht tragf344hig begr374ndet. Vielmehr weist das Landge-richt selbst darauf hin, dass die Angeklagten mit ihrem Tun eine weitere Dem374-tigung des Nebenkl344gers durch dessen Darstellung in einer "entw374rdigenden Position" erreichen wollten. Wenn die Angeklagten jedoch das "Entw374rdigende" ihres Tuns erkannten, ist damit nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass sie die gerade aus der Sexualbezogenheit der Darstellung folgende Her-abw374rdigung ihres Tatopfers nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen haben sol-len. Dies h344tte der n344heren Er366rterung bedurft. 10 3. Da die subjektive Tatseite des 247 179 StGB nicht rechtsfehlerfrei fest-gestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch nicht erg344nzen. Vielmehr f374hren die dargelegten Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Tat-geschehen sachlich-rechtlich eine einheitliche Tat im Sinne des 247 52 StGB bil-det. Von der Aufhebung betroffen ist deshalb auch die Verurteilung wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des h366chstpers366nlichen 11 - 8 - Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatvorgeschehen (Teil II. des Urteils bis UA 6, Ende des 1. Absatzes) und zum Nachtatgeschehen (ab UA 7, 3. Absatz) k366nnen jedoch aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende Feststel-lungen sind insoweit m366glich, sofern sie zu den bisher getroffenen nicht in Wi-derspruch stehen. 4. a) Sollte der neue Tatrichter die Tatbestandsm344337igkeit des Handelns der Angeklagten (auch) nach 247 179 Abs. 1 StGB feststellen, wird er, wovon die Jugendkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - bisher abgesehen hat, Gelegen-heit haben zu er366rtern, ob auch die Qualifikationstatbest344nde des 247 179 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 StGB erf374llt sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 325 und NStZ 2000, 367). 12 b) Der neue Tatrichter wird ferner zu pr374fen haben - was der Senat ge-m344337 247 301 StPO zu Gunsten der Angeklagten zu beachten hat -, ob mit Blick auf den Vorwurf der Verletzung des h366chstpers366nlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen nach 247 201 a StGB ein wirksamer Strafantrag nach 247 205 Abs. 1 StGB vorliegt. Zwar hat die Mutter des minderj344hrigen Tatopfers (247 77 Abs. 3 StGB), Heike M. , rechtzeitig Strafantrag gestellt (SA Bl. 13). Nach Aktenlage kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Ne-benkl344gers nicht das alleinige Sorgerecht hatte, sie dieses vielmehr gemeinsam mit dem in der Hauptverhandlung als "gesetzlicher Vertreter des Nebenkl344gers" bezeichneten Michael M. , wohl dem Vater des Nebenkl344gers, aus374bte. Im Falle einer bestehenden Ehe sind jedoch beide Elternteile nur gemeinsam an-tragsberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93). Entge-gen der Auffassung des Landgerichts sind die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht "mehrere" Antragsberechtigte im Sinne des 247 77 Abs. 4 StGB (vgl. 13 - 9 - Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 77 Rdn. 33). Es wird deshalb zu kl344ren sein, ob der Vater des Nebenkl344gers gegebenenfalls mit der Stellung des Strafantrags durch die Mutter einverstanden war oder nach-tr344glich innerhalb der Antragsfrist seine Zustimmung hierzu erteilt hat (vgl. BGH NJW 1956, 521; Stree/Sternberg-Lieben aaO 247 77 Rdn. 16). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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