BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 17. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, vors344tzlicher K366rperverletzung in vier F344llen, Wohnungs-einbruchsdiebstahls, fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor-s344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr und vors344tzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Ange-klagte ausdr374cklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzul344ssig. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Ma337regel nach 247 64 StGB ange- 2 - 3 - ordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. M344rz 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 1. Juni 2005 226 2 StR 186/05; Beschluss vom 19. Juli 2006 226 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 10. Januar 2008 226 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 226 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Be-schluss vom 27. Oktober 2009 226 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Be-schluss vom 29. Oktober 2009 226 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2010 226 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschl374ssen vom 3. November 1998 226 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom 14. September 2000 226 4 StR 314/00, StV 2001, 100). Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom 14. Dezember 2005 226 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom 4. November 2009 226 2 StR 434/09). Hieran hat sich durch die Novellierung der 247247 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts ge-344ndert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 226 3 StR 458/08 Rn. 6 f., NStZ 2009, 261). Die in der Entscheidung BGHSt 28, 327, 331 f. angef374hrten Argu-mente f374r eine zus344tzliche Beschwer des Angeklagten durch die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB treffen auch nach der Neufassung der 247247 64, 67 StGB zu. Dies gilt auch f374r den Gesichtspunkt, dass sich eine zus344tzliche Be-schwer schon aus der gesetzlichen Regelung in 247247 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grunds344tzli- 3 - 4 - chen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (BGH, Be-schluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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