BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459/11 vom 7. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - D er 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die R evisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 9. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Teleskopschla g- stocks mit Etui entfällt. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfe n. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, den Ang e- klagten M. Ma. zudem wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, zu Gesam t- freiheitsstrafen verurteilt, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und beim Angeklagten I. Ma. bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Ferner hat es die Einzi e- hung von Betäubungsmitteln sowie eines Teleskopschlagstocks mit Etui ang e- ordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens - un d die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie haben nur hinsichtlich der Einziehung des Teleskopschlagstocks mit Etui Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld - und - mit Ausn ahme der Einziehung des T e- leskopschlagstocks mit Etui - die Rechtsfolgenaussprüche richten. Insofern b e- merkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2011, dass auch bei Berücksichtigung eines den Konsumg e- wohnhei ten der Angeklagten (UA 5, 6 f., 14 f.) entsprechenden Eigenbedarfsa n- teils an den in den Fällen 1. bis 3. erworbenen Betäubungsmitteln (vgl. dazu UA S. 9) keinem Zweifel unterliegt, dass sie in diesen Fällen ebenfalls mit nicht g e- ringen Mengen an Haschisch und Marihuana Handel getrieben haben. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen werden durch die Berücksichtigung eines solchen Eigenbedarfsanteils nicht in Frage gestellt. 2. Die von der Strafkammer auf § 74 StGB gestützte Einziehung des T e- le skopschlagstocks mit Etui, der in dem von den Angeklagten bei der letzten abgeurteilten Tat benutzten Pkw sichergestellt wurde, hat dagegen keinen B e- stand. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seiner rech t- licher Würdigung handelte es sic h bei dem Schlagstock nicht um einen Gege n- stand, der zur Begehung oder Vorbereitung der Tat 6 gebraucht wurde oder bestimmt war; die Strafkammer konnte weder feststellen, "wer den Stock ins Auto gelegt hatte" noch zu welchem Zweck dies erfolgt war (UA S. 1 3). 2 3 - 4 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel der Angeklagten rechtfe r- tigt keine Kostenteilung. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4
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