BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459/13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 1. a) auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 15. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 5 . Juli 201 3 wird a) das Verfahren im Fall 2 der U rteilsgründe (Ziffer 2 der Ank lage vom 24. August 2011) eingestellt ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas se zur Last, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Voll - str eckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung au s- gesetzt worden ist . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen . 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Hausfrieden s- bruchs in 16 Fällen (Fälle 4 bis 16, 22 bis 24 der Urte ilsgründe), des Verstoßes ge gen § 6 PflVG (Fall 1 der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingri ffs in den Straßenverkehr (Fall 2 der Urteilsgründe), des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3 der Urteilsgrün de), der Sachbeschädigung (Fall 17 der Urteilsgründe), der Beleidigung in vier Fäll en (Fälle 18 bis 21 der Urteilsgründe) und der gefäh r- lichen Körperverletzung (Fall 25 der Urteilsgründe) wegen sicher erwiesener (Fall 25 der Urteilsgründe) oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit frei - gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt worden ist. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfe h- ler auf. Jedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfe r- tigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Das Landgericht hat diese Frage nicht erkennbar geprüft. Dazu hätte hier aber Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon zwe i- mal nach Aussetzungen von Maßregelanordnungen nach § 63 StGB über j e- weils vier Jahre unter Bewäh rungsaufsicht stand und in diesen Zeiträumen die 1 2 3 - 4 - erforderliche neuroleptische Medikation einnahm , sich ambulant behandeln ließ und sich jeweils auch nach Ablauf der Bewährungszeit über mehrere Jahre straffrei führte . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Mutzbauer ist u r- laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Bender
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