ECLI:DE:BGH:2 016:160216B4STR459.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459 /1 5 vom 16. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer in am 16. Februar 201 6 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Siegen vom 12. Juni 2015, soweit es die Angeklagte b e- trifft, mit den Feststellunge n aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltre iben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hie r- gegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen ließ der Mitangeklagte Ö . , der mit der Ange - klagten eine Beziehung unterhielt und nicht ausschließbar allein deswegen 1 2 - 3 - von der A ngeklagten in ihre Wohnung aufgenommen worden war, im Spä t- sommer 2013 ein Paket mit 150 Gramm Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt 25 %) an die Wohnanschrift der Angeklagten versenden, wo es vom Mitang e- klagten in Besitz genommen wurde. Die Hälfte des Heroins verwendete der Mitangeklagte in der Folgezeit zum Eigenkonsum für sich und die Angeklagte. Die andere Hälfte streckte und portionierte er und verkaufte sie in und vor der Wohnung der Angeklagten an andere Abnehmer. Die Angeklagte war nicht a k- tiv in die Pl anung, Organisation oder Durchführung des Handeltreibens eing e- bunden und hatte auch kein Interesse an den Details der Tätigkeit ihres Freu n- des. Sie bekam aber mit, dass ein Paket mit Heroin angekommen war, weil plötzlich wieder ausreichend Heroin in der Wo hnung zur Verfügung stand. Die Angeklagte, die wusste, dass der Mitangeklagte mit Heroin handelte, sah es zwar nicht gern, dass der Mitangeklagte seine Geschäfte auch in der Wohnung tätigte, sie duldete jedoch die Verkaufstätigkeit ihres Freundes, weil sie von den von ihm erzielten Gewinnen, insbesondere durch die kostenlose Versorgung mit Heroin und die Finanzierung von Einkäufen und Urlauben, erheblich profitierte. Im Oktober 2014 erhielt der Mitangeklagte von einem Kurier eine Lieferung von 300 Gramm Her oinzubereitung mit 25 % Wirkstoffgehalt, die er mit zur Wo h- nung der Angeklagten nahm. In der Wohnung wurde die Hälfte der Lieferung von dem Mitangeklagten und der Angeklagten selbst konsumiert, während die andere Hälfte wiederum durch den Mitangeklagten na ch Streckung an andere Konsumenten weiterveräußert wurde. Auch diesmal bekam die Angeklagte dadurch, dass wieder Heroin verfügbar war, mit , dass der Mitangeklagte eine neue Lieferung erhalten hatte. Sie duldete den anschließenden Verkauf des Heroins in ihr er Wohnung aus denselben Gründen wie zuvor und unterstützte dadurch den Mitangeklagten. - 4 - II. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hält einer rechtlichen Prüfung nic ht stand. Eine aktive Beteiligung der Angeklagten an der Handelstätigkeit des Mi t- a ngeklagten wird durch die Urteilsausführungen nicht belegt. Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betä u- bungsmitteln in der Wohnung erfüllt ohne eine irgendwie geartete, die Handels - tätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung nicht die Voraussetzungen der strafbaren Beihilfe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschlü sse vom 17. November 2011 2 StR 348/11, NStZ - RR 2012, 58; vom 2. August 2006 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67; vom 7. Januar 2003 3 StR 414/02, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 60). Eine n solche n Unterstützungs be i- tr ag der Angeklagten durch positives Tun hat das Landgericht nicht festgestellt. Dass die Angeklagte schon bei der Überlassung der Mitnutzung der Wohnung an den Mitangeklagten von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftg e- schä f te wusste (vgl. BGH, Urteil vo m 19. Dezember 2013 4 StR 300/13, aaO; Beschluss vom 30. April 2013 3 StR 85/13, NStZ - RR 2013, 249), hat die Strafkammer nicht angenommen. Eine auf die künftige Hinnahme des Rausc h- gifthandels in der Wohnung bezogene Zusage der Angeklagten, die als psyc h i- sche Unterstützung der Taten des Mitangeklagten gewertet werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 3 StR 85/13, aaO), lässt sich den Urteil s- feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. 3 4 - 5 - Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen sche idet mangels Garantenstellung der Angeklagten aus. Denn der Inhaber einer Wohnung hat grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 201 3 4 StR 300/13, aaO; Beschluss vom 31. Juli 1992 4 StR 156/92, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10; Urteil vom 24. Februar 1982 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391). Ein Ausnahmefall, in welchem die Wo h- nung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lag e über ihre Eige n- schaft als nach außen abgeschirmter Bereich hinaus eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 3 StR 34/82, aaO; Beschluss vom 7. Januar 2003 3 StR 414/02, aaO), ist nicht festgestellt. Dass die Ang e- klagte aus den durch den Mitangeklagten begangenen Taten Vorteile zog, mag strafrechtlich unter dem Aspekt der Geldwäsche nach § 261 StGB bedeutsam sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 549 ; Weber, BtMG, 4. Aufl. , V or §§ 29 ff., Rn. 677 ff.), für die Frage des Best e- hens einer Garantenpflicht der Angeklagten ist dieser Umstand entgegen der Ansicht der Strafkammer indes ohne jede Relevanz. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 5
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