ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR459.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459 /1 8 vom 3. Juli 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2018 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfe hler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer B . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abges ehen, dem Beschwerdeführer M . die Kos - ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Verwer fungsanträgen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die erhobene Inbegriffsrüge des Beschwerdeführers M . ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisions- verfahrens nicht nachweisbar ist. Ob die z um Gegenstand der Verfahrensrüge ge- machten Inhalte eines Briefes und eines Chat - Verlauf s , die dem Zeugen A . in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, von der Strafkammer hätten erörtert werden müssen, hängt maßgeblich von der Aussage des Zeugen in der Hauptver- handlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 4 StR 406/16, NStZ - RR 2017, 185 mwN). Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer B . die Ab - lehnung eines Antrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen- gutachtens rügt, ist ebenfalls unzulässig. Denn mit Blick auf das Vorbringen der Re- vision, aufgr und der in den Akten befindlichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Diagnose einer Schädelprellung beim Nebenkläger ausschließlich auf des- sen eigenen Angaben beruhe und tatsächlich keinerlei Verletzungen festgestellt wor- den seien, hätte es der hier unterbliebenen Mitteilung des Inhalts der in Bezug genommenen ärztlichen Berichte bedurft, insbesondere des Notfallscheins der Uni- versitätsmedizin M a . , aus dem sich ergibt, dass die Diagnose einer Schädel - prellung ärztlicherseits aufgrund e iner Untersuchung des Nebenklägers getroffen wurde. Sost - Scheible Cierniak Quentin Feilcke Paul
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