BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 460/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten werden a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich des Falls II. 1. g (Tat vom 21. April 2007) der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Bochum, aus-w344rtige Strafkammer Recklinghausen, vom 17. April 2008 eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch einer widerstandsunf344higen Per-son, der K366rperverletzung und der Sachbesch344di-gung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Von der Auferlegung der 374brigen Kosten und Auslagen wird abgesehen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern und in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunf344higen Person, der versuchten sexuellen N366tigung in Tat-einheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der K366rperverlet-zung und der Sachbesch344digung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von einer weiteren Ahndung hat es gem344337 247 5 Abs. 3 JGG abgesehen. Gegen das Urteil richtet sich die Re-vision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gem344337 247 154 Abs. 2 StPO; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Philipp L. vom 21. April 2007 (Fall II. 1. g der Urteilsgr374nde) we-gen versuchter sexueller N366tigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Miss-brauch eines Kindes schuldig gesprochen wurde. Die Einstellung des Verfah-rens f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. 3 3. Einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es nicht. Aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. September 2008 4 - 4 - dargelegten Gr374nden schlie337t der Senat aus, dass die Anordnung der Ma337regel ohne den von der Einstellung betroffenen Fall unterblieben w344re. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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