BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 460/11 vom 23. November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 3. November 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Arnsberg vom 20. Mai 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des A n- geklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänz end bemerkt der Senat: Zur ersten Verfahren srüge (Ablehnung eines Beweisantrags) kann d a- hinstehen, ob der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. Oktober 2011 zu den Konnexitätserfordernissen folgen würde. Denn der Senat schließt - mit dem Generalbundesanwalt u nd aus den von diesem dargelegten Gründen - aus, dass das Urteil auf der (etwaigen) G e- setzesverletzung beruht. Zur zweiten Verfahrensrüge (Verletzung der Aufklärungspflicht) lässt der Senat offen, ob es - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits an der B e- hauptung einer bestimmten Beweistatsache fehlt. Denn die Rüge hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil sich dem Landgericht die Erhebung der vom Revis i- - 3 - onsführer vermissten Beweise angesichts der Beso nderheiten des Falles nicht auf dräng en musste . Denn die Strafkammer hat sich auf der Grundlage insb e- sondere der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung - in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender Weise - die Überzeugung gebildet, dass di e- se die "sexuellen Übergriffe" des Angeklagten ihr gegenüb er bis zur Erstattung der Strafanzeige nicht offenbaren wollte (vgl. insbesondere UA S. 12 f.). Dass sie dementsprechend unter anderem bei den Gesprächen mit dem in dem fam i- liengerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen in dem "hinsichtlich des Rechts zum Umgang mit den minderjährigen Kindern überaus streitigen familiengerichtlichen Verfahren" (Revisionsbegründung S. 15) die Vergewalt i- gungen nicht erwähnte, entsprach dem, wovon die Strafkammer ohnehin au s- ging. Ob die Geschädigte dabei - wie die R evision vorträgt - gegen die Wah r- heitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstieß, kann dahinstehen. Dies könnte a l- lenfalls dann als ein die Aufklärungspflicht auslösender Umstand von Gewicht angesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der G e- s chädigten insbesondere bei den - jedenfalls teilweise im Rahmen eines "Hausbesuchs" geführten - Gesprächen mit dem Sachverständigen bewusst war, dass sie dabei auch die für das Umgangsrecht ihres Ehemannes mit den - 4 - Kindern jedenfalls nicht auf den ersten Blick bedeutsamen Vorwürfe von Sex u- alstraftaten ihr gegenüber offenbaren musste; dies wird jedoch weder von der Revision behauptet, noch ergibt es sich aus dem von ihr (auszugsweise) vorg e- legten Gutachten des Sachverständigen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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