BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46/06 vom 14. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Ziff. 2. bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. August 2005 mit den Fest-stellungen zum Eigenverbrauch der Angeklagten und zu den zum Eigenverbrauch bestimmten Teilmengen der erworbenen Bet344ubungsmittel aufgehoben; die 374brigen Feststellungen zum 344u337eren und inneren Sachverhalt bleiben bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bandenm344337i-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln [richtig: bandenm344337igen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge] in vier F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; den Angeklagten S. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in vier F344llen sowie wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren vier F344llen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. F374r beide Angeklagte hat es zudem die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen; der Angeklagte S. erhebt dar-374ber hinaus auch eine Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben auf die Sachr374gen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit das Land-gericht sie nach den getroffenen Feststellungen der - in den F344llen II. 3 bis 5 der Urteilsgr374nde bandenm344337ig begangenen - Beschaffung und Einfuhr von Heroin f374r schuldig befunden hat. Dennoch kann der Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum Eigenverbrauchsanteil der erworbenen Bet344ubungsmittel l374ckenhaft sind. Nach den insoweit rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen waren die jeweils beschafften Bet344ubungsmit-telmengen, die in allen F344llen die Grenze der nicht geringen Menge (f374r Heroin BGHSt 32, 162) 374berschritten, teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf bestimmt. Hinsichtlich der jeweiligen Anteile beschr344nkt sich das Urteil jedoch auf die pauschale Feststellung, "ein zahlenm344337ig nicht genau bezifferbarer Anteil" der eingef374hrten Bet344ubungsmittel (UA 19) sei zum Eigenkonsum bzw. sei das erworbene Rauschgift "jedenfalls zu betr344chtlichen Teilen zum gewinnbringenden Weiterverkauf" (UA 32) bestimmt gewesen. Die-se pauschale Feststellung erlaubt dem Senat nicht die 334berpr374fung, ob das Landgericht den Angeklagten zu Recht auch das Handeltreiben mit Heroin je-weils in nicht geringer Menge angelastet hat, wie dies die angewandten Straf-vorschriften des Bet344ubungsmittelgesetzes voraussetzen. Das Landgericht durfte nicht offen lassen, welcher Teil der von den Angeklagten beschafften Be- 2 - 4 - t344ubungsmittel zum Weiterverkauf und welcher zum Eigenverbrauch bestimmt war. Denn die entsprechenden Teilmengen und ihr Verh344ltnis zueinander wir-ken sich sowohl bei der rechtlichen Einordnung der Taten als auch bei der Ge-wichtung der Erwerbstaten im Rahmen der Strafzumessung aus; sie sind daher - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes durch Sch344tzung - festzustellen (st. Rspr.; BGH StV 2002, 255; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04). Das gilt vorliegend umso mehr, als die zum Konsumverhalten der An-geklagten und weiterer Beteiligter f374r den Tatzeitraum getroffenen Feststellun-gen (der Angeklagte S. durchschnittlich zwei bis vier Gramm Heroin pro Tag; der Angeklagte P. Mengen von 374ber f374nf Gramm am Tag; der ge-sondert verfolgte T. durchschnittlich zwei bis drei Gramm pro Woche, in "Spitzenzeiten" die gleiche Menge in zwei bis drei Tagen; UA 6, 10, 20) nicht ausschlie337en, dass die zum Weiterverkauf verbleibenden Anteile jedenfalls in Einzelf344llen die Grenze der nicht geringen Menge unterschritten. Hinzu kommt, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten P. nicht auszuschlie-337en vermochte, dass er das ihm 374berlassene Rauschgift insgesamt f374r den ei-genen Konsum verbrauchte (UA 20). Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Konsumverhalten der Angeklagten und der jeweiligen Eigen-verbrauchsanteile der beschafften Bet344ubungsmittel - zum 344u337eren und inneren Sachverhalt unber374hrt. Dies schlie337t insoweit erg344nzende Feststellungen, 3 - 5 - die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, durch den neuen Tatrichter nicht aus. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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