BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers - zu Ziff. 1 mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts und der Nebenkl344gerin - am 20. M344rz 2007 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 und 247 354 Abs. 1 a StPO be-schlossen: 1. Im Fall II. 4 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts T374-bingen vom 29. September 2006 wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 4 des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len, wegen vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enver-kehr (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten 1 - 3 - verurteilt. Es hat au337erdem eine Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. 1. Der Senat beschr344nkt im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenkl344gerin das Verfahren auf den Vor-wurf des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr gem344337 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter) gef344hrlicher K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Die bisher getroffenen Feststellungen bele-gen nicht, dass das k366rperliche Wohlbefinden des Tatopfers durch das Vorge-hen des Angeklagten nicht nur unerheblich beeintr344chtigt wurde. Insoweit h344tte es n344herer Darlegungen zu den Auswirkungen und der Dauer der bei der Ne-benkl344gerin eingetretenen k366rperlichen Missempfindungen bedurft. 2 2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der in Folge der Verfahrensbe-schr344nkung erforderlichen 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 4 bestehen bleiben. Zwar beruht die Festsetzung der Einzelstrafe (acht Monate Freiheits-strafe) auf der entfallenen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hr-licher K366rperverletzung. Das Landgericht hat der Strafzumessung den Straf-rahmen des 247 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und zu Lasten des Angeklag-ten ber374cksichtigt, dass tateinheitlich zwei Straftatbest344nde verwirklicht wurden. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf der Grundlage des ge344nderten Schuld-spruchs auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Einer Aufhebung des Straf-ausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verh344ngte Rechtsfolge in Anbet-racht der das Tatbild pr344genden erheblichen Gef344hrlichkeit des Vorgehens des Angeklagten auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gef344hr- 3 - 4 - licher K366rperverletzung im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. BGHSt 49, 371). 3. Da der Ma337regelausspruch allein auf der Verurteilung wegen vors344tz-lichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr beruht, wird dieser von der Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt. 4 4. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils weder in verfahrensrecht-licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. 5 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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