BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 29. Mai 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 10. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der nach 247 338 Nr. 6 StPO i.V.m. 247247 176 ff GVG erhobe-nen Verfahrensr374ge bemerkt erg344nzend der Senat: Zwar ist der Grundsatz der 326ffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Ge-setz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum ent-fernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180). Die von der Revision beanstandeten Ma337nahmen des Vorsitzenden (Ent-fernung von Zuh366rern aus dem Sitzungssaal, Verbot der wei-teren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des 247 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich 226 wie auch die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht 226 den Grundsatz der 326ffentlichkeit ber374hren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 238 Rn. 16; Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 238 Rn. 21; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 238 Rn. 13; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. 247 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung w344-re daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzen-den zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts - 3 - nach 247 238 Abs. 2 StPO herbeizuf374hren. Indem sie dies unter-lassen hat, hat sie sich insoweit der R374gem366glichkeit begeben (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 238 Rn. 22 m.N.). Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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