BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 461/01 vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben a) in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe b e - treffenden Strafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; auße r - dem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Ei n - ziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den - 3 - Strafaussprchen teilweise Erfolg, im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprche in den Fllen II 1 und 2 der Urteilsgrnde haben keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Flle der schweren ruberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begrndung verneint hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine G e - samtbetrachtung, bei der alle Umstnde heranzuziehen und zu wrdigen sind, die fr die Wertung der Tat und des Tters in Betracht kommen, gleichgltig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfo l - gen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwgung nicht beachtet, daû zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten und dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zw i - schen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmi l - derungsgrund, ohne daû es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13 und Zeitablauf 1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund htte bei der Prfung der Frage des minder schweren Falles Bercksichtigung finden mssen. Darber hinaus weist die Gesamtabwgung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem z u - ungunsten des Angeklagten "die einschlgigen Vorstrafen" (UA 13) berc k - sichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind. - 4 - Die Aufhebung der Strafaussprche in den Fllen II 1 und 2 der Urteil s - grnde bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die brigen Einze l - strafen knnen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berhrt werden. Tepperwie n Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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