BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 461/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Arnsberg vom 17. Juli 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in vierFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körper-verletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckunges zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat Erfolg.Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung desLandgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten im Kern bestrei-tenden Angeklagten "zum überwiegenden Teil" (UA 22) auf die als glaubhaft - 3 -gewertenden Angaben der Geschädigten Frau B., obwohl diese in Bezug aufeinen wesentlichen Teil des Anklagevorwurfs (UA 27) zu den Geschehnissenteilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat und dabei auch frühere An-gaben hat korrigieren müssen. Das Landgericht hat daraus den zutreffendenSchluß gezogen, "die Aussage der Zeugin (biete) durchaus Anhaltspunkte, diejedenfalls für sich genommen geeignet erscheinen, Zweifel an der Glaubwür-digkeit von Frau B. zu erwecken" (UA 22). Dies hinderte den Tatrichter aller-dings noch nicht, sich gleichwohl von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zumfestgestellten Kerngeschehen zu überzeugen. Doch ist die Aussage nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn letztlich Aussage gegenAussage steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dasgilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge wie hier in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr auf-rechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird odersich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann imRahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussagesamt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung seinund das gefundene Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH, Beschluß vom 18.Dezember 2001 4 StR 497/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht ge-recht.Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit derAussage der Zeugin B. schon im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstabzugrunde gelegt. Es hält nämlich Frau B. deshalb für "glaubwürdig", weil ihreBekundungen "hinsichtlich der tatrelevanten Umstände nicht widerlegt wordensind, sondern zur Überzeugung der Kammer lediglich ernsthafte Zweifel vorlie- - 4 -gen, mithin sogar von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen istund daß auch zur Überzeugung der Kammer eine vorsätzliche Falschbekun-dung nicht gegeben ist" (UA 28). Damit hat die Strafkammer gegen den für denSchuldnachweis tragenden Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo verstoßen.Denn wie die Revision zu Recht einwendet, hat das Landgericht, indem es sichtrotz ernsthafter Zweifel für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage derZeugin entschieden hat, im Ergebnis dem Angeklagten den Nachweis seinerUnschuld aufgebürdet (Umkehr der Beweislast). Zugleich erweist sich die Er-wägung als Zirkelschluß, weil das Landgericht damit letztlich die Glaubhaftig-keit der Angaben der Zeugin mit ihrer eigenen Aussage begründet, anstatt -wie es geboten wäre - für deren Richtigkeit auf Indizien abzustellen, die außer-halb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGH StV 1998, 580,581). Dies stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar (vgl. BGH StV1996, 366, 367; Senatsbeschluß vom 21. November 2000 4 StR 489/00; En-gelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 47 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auchnicht etwa um eine bloß mißverständliche, und deshalb unschädliche Formulie-rung. Dies zeigt sich etwa bei der Beweiswürdigung zur Tat vom 3. Februar2002. In jenem Fall ist das Landgericht der Tatversion der Frau B., der Ange-klagte habe ihr das Ellenbogengelenk durch "Überstrecken" gebrochen, mit derErwägung gefolgt, "ein Hebeln - einen kurz zuvor zugezogenen Haarbruch unterstellt - (sei) in etwa gleich wahrscheinlich, wie einStürzen", obwohl der rechtsmedizinische Sachverständige dargelegt hatte, derBruch könne auch durch einen Sturz in der Badewanne, wie ihn der Angeklagtegeschildert hatte, herrühren. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nichtdarauf abstellen, daß "die Bekundungen der Zeugin keinesfalls widerlegt sind"(UA 34). Im übrigen hat das Landgericht übersehen, daß gegen den festge-stellten Tathergang spricht, daß der sachverständige Zeuge Dr. Sch. ein - 5 -"Überstrecken" als Ursache des Ellenbogengelenkbruchs eher ausgeschlossenhat (UA 33).Das Urteil läßt auch im übrigen die gebotene erschöpfende Beweiswür-digung zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. vermissen. Dies betrifftinsbesondere ihre wechselnden Angaben zum Geschlechtsverkehr mit demAngeklagten. Während sie noch bei ihrer ersten Vernehmung angegeben hat-te, es sei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen,nachdem der Angeklagte sie geschlagen habe, hat sie dem Angeklagten nurnoch im Zusammenhang mit den Taten vom 21. und 29./30. Januar 2002 an-gelastet, sie dabei vergewaltigt zu haben, ihre früheren Angaben seien "miß-verständlich" (UA 26). Insoweit vermochte das Landgericht sich von diesemAnklagevorwurf nicht zu überzeugen, "wenngleich die Kammer davon über-zeugt ist, daß keine bewußte Falschbelastung durch Zeugin vorliegt"(UA 26). Schon der Ausschluß einer bewußten Falschbelastung stellt sich alsbloße Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, zumal das Landgericht inanderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt hat, die Zeugin habe dieKammer "angelogen" (UA 23). Den gleichen Bedenken ist ausgesetzt, soweitdas Landgericht für jedenfalls nicht ausgeschlossen gehalten hat (UA 26),daß sich Frau B. infolge ihrer Befragung durch die Vernehmungspersonenselbst eingeredet habe, vergewaltigt worden zu sein. Ebenso wenig durfte dasLandgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B.die Widersprüche ohne nähere Substantiierung "durch ein nicht untypischesverringertes Erinnerungsvermögen infolge von Furcht und Schrecken (UA 22)bzw. - konkret im Zusammenhang mit dem Treppensturz am 13. Januar 2002 -mit dem "vergangenen Zeitraum und (der) Vielzahl der Ereignisse" (UA 25) er-klären; vielmehr hätte es insoweit der Darlegung tragfähiger Anhaltspunkte be- - 6 -durft, die eine bewußte falsche Darstellung durch die Zeugin ausschließen (vgl.BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 StR 307/02).Schließlich sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschriftvom 4. November 2002 zu Ziff. 1. näher ausgeführt hat - auch die Feststellun-gen zur im Zeitraum vom 15. bis 20. Januar 2002 begangenen Freiheitsberau-bung widersprüchlich. Diese Widersprüche entziehen aber nicht nur demSchuldspruch in diesem Fall eine tragfähige Grundlage. Vielmehr legen dieUrteilsgründe einen Zusammenhang zwischen den Widersprüchen und derAussage der Zeugin B. nahe. Deshalb ist auch insoweit deren Glaubwürdigkeitberührt, die das Urteil insgesamt betrifft. Aus diesem Grunde sieht der Senatdavon ab, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend das Verfahreninsoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil dem neuen Tatrichter ei-ne umfassende Grundlage für die Beweiswürdigung erhalten bleiben muß (vgl.zur Einstellung gemäß § 154 StPO im Zusammenhang mit der Würdigung derAussage eines Belastungszeugen BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552; BGH,Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02).Die aufgezeigten Bedenken gegen die Würdigung der Aussage derZeugin B. berühren deren Glaubhaftigkeit allgemein. Bei dieser Sachlage be-darf der Anklagevorwurf, der sich in allen Fällen in erster Linie auf die Angabender Zeugin B. stützt, insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Abgesehendavon könnte die Verurteilung im Fall der Tat vom 14. Januar 2002 auch des-halb nicht bestehen bleiben, weil - wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt -die dazu getroffenen Feststellungen schon für sich genommen den Tatvorwurfder Freiheitsberaubung nicht belegen. - 7 -Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daßauch die Frage der Schuldfähigkeit eingehenderer Prüfung als im angefochte-nen Urteil bedarf, zumal das Landgericht davon ausgegangen ist, der Ange-klagte sei bei sämtlichen Taten alkoholisiert gewesen. Soweit das Landgerichtmeint, das Verhalten sei "keinesfalls auf einen Kontrollverlust zurückzuführen",hätte es zumindest der Mitteilung bedurft, was Frau B. zur Alkoholisierung undderen Auswirkungen beim Angeklagten ausgesagt hat. In diesem Zusammen-hang kann auch die als glaubhaft gewertete Aussage des ehemaligen Arbeit-gebers des Angeklagten Bedeutung erlangen, der Angeklagte habe "Alkoholnicht getrunken, sondern 'gesoffen' " (UA 30). Daß die Sachverständige "keinetatsächliche Alkoholabhängigkeit" beim Angeklagten festzustellen vermocht hat(UA 41), schließt die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung derSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zu den Tatzeiten nicht aus.Tepperwien Maatz Athingnrnn! "
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