BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 461/08 vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe und erlaubten Munitionsbesitzes entf344llt, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionsbesitz (Fall II. 3 der 1 - 3 - Urteilsgr374nde), wegen schweren Raubes, Verabredung zu einem schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Munitionsbesitz, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sowie wegen Versto337es gegen 247 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 95 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) Aufenthaltsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde beruht die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe und unerlaubten Munitionsbesitzes, worauf das Landgericht hingewiesen hat (UA 80), auf einem Versehen und muss daher entfallen. Die in diesem Fall verh344ngte Einzelstrafe kann jedoch bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung die versehentlich in die Urteilsformel aufgenommenen Verst366337e gegen das Waffengesetz ausdr374cklich (UA 88/89) nicht ber374cksichtigt hat. 2 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzt. Die bisherigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen belegen jedoch nicht, dass der Angeklagte, wie nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt - 4 - worden ist. Zwar sind die Gesamtfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen durch das Landgericht Frankfurt/Oder vom 16. September 1999 und durch das Landgericht Berlin vom 4. Dezember 2000 jeweils aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gebildet worden. Diese Einzelstrafen gelten aber gem344337 247 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. September 1999 in die im Wege der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB durch das Urteil vom 4. Dezember 2000 verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH NStZ-RR 2004, 9, 10). Soweit der Angeklagte vom Landgericht Berlin am 17. Dezember 1991 wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, kann der Senat nicht 374berpr374fen, ob die Verj344hrungsregelung des 247 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eingreift. Hierzu h344tte es der Mitteilung der Einzelstrafen und der Tatzeiten beider Taten bedurft. Zwar - 5 - liegt beim Angeklagten auch die Anwendung der Abs344tze 2 und 3 des 247 66 StGB nicht fern. Das Revisionsgericht kann aber die dem Tatrichter insoweit obliegende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen (Senat, Beschluss vom 4. September 2008 226 4 StR 378/08). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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