ECLI:DE:BGH:2017:211217B4STR461.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 461 / 1 7 vom 21. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. zu 2.: schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen P erson - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1 . Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land gerich ts Freiburg im Breisgau vom 21. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte H . der gefährlichen Körperverlet - zung und der Vergewaltigung schuldig ist, b) der Angeklagte C . d er Vergewaltigung schuldig ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch haben sie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen gefährlicher Kör - perverletzung und wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstand s- unfähigen Person zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ver - 1 - 3 - urteilt, den An geklagten C . wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wi - derstandsunfähigen Person zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstr e- ckung beider Jugendstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angek lagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen h a- ben sie keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom 26. Sep - tember 2017 jeweils zutreffend ausgeführt: Das Landge richt hat zwar für sich genommen zu Recht aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wide rstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No - vem ber 2016 geltenden Fassung bejaht. Allerdings hat es nicht g e- prüft, ob anhand der konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB der zur Z eit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fa s- sung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches eine mil dere Bestrafung eröffnet ie s ist hier der Fall. Die getroffenen Feststellungen erfüllen nach neuem Recht den Ve r- gehenstatbestand des § 1 77 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie das Regelbe i- spiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB [ Anmerkung des Senats: richtig § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB]. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB nF ist nicht gegeben, weil die festgestellte Unfähigkeit der Willensbildung auf einer (durch einen Alkoholrausch bedingten) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und nicht auf einer Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Pr ü- fung der Schuldschwere zur Verneinung eines minder schweren Fa l- les im Sinne des § 179 Abs. 5 StGB aF ist auszuschließen, das s es von der Reg elwirkung des § 177 Abs. 6 StGB nF abgesehen hätte. Wenn gleich sowohl § 179 Abs. 5 StGB aF als auch § 177 Abs. 6 StGB nF einen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren eröffnen, ist das 2 - 4 - neue Recht dennoch vorliegend das mildere. Denn anders als bei der Qu alifi kation des § 179 Abs. 5 StGB aF verbleibt es bei dem lediglich besonders schwere Fälle normierenden § 177 Abs. 6 StGB nF bei der Einordnu ng der Tat als Vergehen (§ 12 Abs. 3 StGB). Dies hat zur Folge, dass für den zur Tatzeit jugendlichen A n- geklagten von dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG (sechs Monate bis fünf Jah re) und nicht wie von der Kammer angeno m- men von der Strafrahmenob ergrenze des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG (bis zehn Jahre) auszugehe n ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 1992 2 StR 602/9 1, BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR - StGB Die Anwendung des neuen Rechts führt zu einer Änderung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nF; vgl. BGH, Be schluss vom 4. April 2017 3 StR 524/16 zur Schul d- spruchänderung wegen sexuel len Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF). 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeb lichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen au s- gegan gen wäre (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2014 4 StR 457/14, NS tZ 2016, 102, 103). So verhält es sich hier. Die Kammer ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert. Ferner hat sie ihre Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten nachvollziehbar begründet. Dies lässt Rechtsfehler Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C . : Die Voraussetzungen des § 46b StGB lagen nicht vor ; die Vergewaltigung ist nur bei Vorliegen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 N r. 2 StGB genannten und hier nicht 3 4 - 5 - gegebenen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 5 StR 134/17 Rn. 29) eine Katalogtat i.S. d. § 100a Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Roggenbu ck Franke Quentin RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible
Full & Egal Universal Law Academy