BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46 /15 vom 18. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 1 7. November 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, der Körperverletzung u nd der Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. Tatko m- plex 4 und 5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen - sowie im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len sowie Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ang eordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Recht s- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die A nnahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Vergewalt i- gungstaten in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat te der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er eine Beziehung unterhielt und zusammenwohnte, im Verlauf des Tattags mehrfach geschlagen und getreten sowie sie gezwungen, mehrere Stunden mit ihm durch die Stadt zu laufen, wobei er sie mit dem Ziel, sie gefügig zu machen, durch Drohung mit dem Tod zu Bekundu ngen ihrer Loyalität und des Geho r- sams ihm gegenüber genötigt hatte. In den späten Abendstunden befahl der Angeklagte der Nebenklägerin, die noch unter dem Eindruck der vorangega n- genen Vorfälle und Bedrohungen stand, einem neuen Tatentschluss folgend, sich auszuziehen und aufs Bett zu legen. Er drohte hierbei, sich zu holen, was er wolle, und sie umzubringen. Als die Nebenklägerin, die vom Angeklagten wahrgenommen stark zitterte, erklärte, sie habe Angst vor dem Angeklagten, erwiderte dieser, es sei gut , dass sie Angst habe, jetzt habe sie endlich Respekt vor ihm . In Kenntnis dieser Ängste und der psychischen Ausnahmesituation der Nebenklägerin vollzog der Angeklagte sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr, wobei die Nebenklägerin aufgrund ihrer Ängste und der vorangegangenen Dr o- 1 2 3 - 4 - hungen und Beeinträchtigungen keine Gegenwehr leistete (Tatkomplex 4). Einige Stunden später führte der Angeklagte aufgrund erneuten Tatentschlu s- ses im Bewusstsein der fortdauernden psychischen Ausnahmesituation sowie der fortbeste henden Ängste der Nebenklägerin gegen deren Willen mit ihr den Analverkehr aus, was der Nebenklägerin, die das Geschehen aufgrund ihrer vorausgegangenen Erlebnisse sowie aus Angst vor weiteren körperlichen B e- einträchtigungen über sich ergehen ließ, nicht u nerhebliche Schmerzen berei - tete (Tatkomplex 5). Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hinter - einander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Ta topfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewal t- anwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Recht s- sinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 4 StR 572/06, NStZ - RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 1 StR 5 7 4/06; vom 25. Oktober 2001 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 4 StR 513/99, N StZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die vom Angeklagten durch die Todesdrohung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedr o- hungssituation noch fortbestand, als er die Nebenklägerin zur Duldung des Analverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen durch den Ei n- satz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellt. 4 - 5 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätt e verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einze l- strafaussprüche in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch kann ebenfalls nicht bestehen ble i- ben, weil das Landgericht b ei der auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten A n- ordnung der Sicherungsverwahrung von drei selbständigen Vergewaltigungs - taten des Angeklagten als Anlasstaten ausgegangen ist. Für die neu zu treffende Maßregelentscheidung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen wie bei § 66 Abs. 3 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, die maßgeblichen Gründe für die tatrichterliche Ermessensentscheidung in den Urteilsgründen darzulegen sind (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 4 StR 87/11, NStZ - RR 2011, 272; vom 15. Oktober 2009 5 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 43). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 5 6
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