BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 462/02 vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum vom 22. Juli 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne Strafausset-zung zur Bewährung - verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom7. November 2002 ausgeführt:"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwe-rer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrand-setzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile - 3 -erfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlat-tung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteileausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Ge-brauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind(BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02).Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen, stellenkeine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl.BGH NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher denäußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur,wenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zuWohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist hiernicht festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch dasAnzünden von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf 'dieHolztrennwände der Kellerverschläge' (UA S. 8) überge-griffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des Wohn-gebäudes nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer Ver-handlung und Entscheidung, wobei auch die subjektiveTatseite aufzuklären ist.2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sichnach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vor-schrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen[vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch eineneigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung derNachbarn die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, dieden Brand im Keller gelöscht hat (UA S. 9). EigenhändigesLöschen ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein Ange-klagter der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehrbedienen (BGH StV 1997, 518). Sollten sich in der neuenVerhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, al-lerdings lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftungvorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreien-den Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einernegativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Be-gründung, der Angeklagte sei ein wiederholter Bewäh-rungsversager, der sich durch Bewährungsaufsicht nichtbeeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen Fest- - 4 -stellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmalsmit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1981,also vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen,weil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit er-lassen worden ist (UA S. 6).4. Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision -und auch die Strafkammer - übersieht, im Hinblick auf dieversagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nichtin Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdingsder neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls be-jahen und die Aussetzung der Maßnahme zur Bewährungzulässig sein, könnte eine - insbesondere schon erfolgreichlaufende - Betreuung einen besonderen Umstand im Sinndes § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen."Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß - wie die Revision zuRecht beanstandet - die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen,daß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt,daß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren unddaß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus(§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu BGHSt 37, 397 ff.; Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur Prognosebeurtei-lung - 5 -kann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufigeingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.Tepperwien Kuckein Athing nrSost-Scheible
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