BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 462/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Angesichts des vergleichsweise gerin-gen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach 247 67 e StGB zu tref-fenden 334berpr374fungsentscheidungen dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG). Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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