ECLI:DE:BGH:2018:061118B4STR462.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 462 / 1 8 vom 6. November 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil de s Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentsche i- dung entfällt. 2 . Die weiter gehende Revision des Be schuldigten wird ve r- worfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "den B e- senstiel eingez ogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt ledi g- lich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Ei n- ziehungsentscheidung keinen Be stand. Die selbständige Einziehung eines G e- genstandes gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB i . V . m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht 1 2 - 3 - im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Ei n- ziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Besc hluss vom 20. Juni 2018 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; Beschluss vom 5. Juli 2016 4 StR 202/16, Rn. 2). Einen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Staatsa n- waltschaft nicht gestellt. Der Hinweis in der Antragsschrift im Sicherungsverfa h- ren vom 13. Februar 2018, wonach der Besenstiel der Einziehung unterliege und der Antrag im Rahmen des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters, den Besenstiel einzuziehen, genügen nicht den Anforderunge n des § 435 Abs. 2 StPO und reichen daher nicht a us (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN ). 2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible RiBGH Cierniak hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin 3
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