BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 463/01 vom 13. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPO erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutac h - ten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nac h - weis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte (vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der S e - nat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den - 3 - Briefkopf des Universittsklinikums Essen trgt und von dem Leiter des Zentrums fr Frauenheilkunde des Universittskl i - nikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gu t - achten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zustnd i - gen Reprsentanten der Behrde selbst oder von einem se i - ner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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