BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 463/02 vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschlußdes Senats vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Januar 2003 die Revision des Ver-urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Mai 2002 nach§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mitSchreiben vom 4. Februar 2003 Gegenvorstellung erhoben.Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-schluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft destatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO inBetracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu - 3 -denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteil-ten auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringenund auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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