BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 463/09 vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Dezember 2009 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2009 Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird a) das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgr374nde ein-gestellt und b) im Tenor dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in 55 F344llen schuldig ist und das Ver-fahren im 334brigen eingestellt wird. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, fal-len die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und die hierf374r entstandenen notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im 334brigen und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachr374ge gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel f374hrt im Fall II. 47 zur Ein-stellung des Verfahrens; ferner ist die vom Landgericht versehentlich unterlas-sene Einstellung 204im 334brigen223 nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg hat die Revision nicht. 1 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ist aus den im Antrag des Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden zu entsprechen. 2 2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar-gelegt hat, ist im Fall II. 47 Verj344hrung eingetreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrug erst nach Ablauf der vierw366chigen Anlagefrist, also am 4. September 2003, im Sinne des 247 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch dann w344re die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am 27. Okto-ber 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19. Juni 2008 war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verj344hrungsfrist herbeizuf374h-ren, da er nur Taten zum Nachteil anderer Gesch344digter betraf, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten Betrug stan-den. 4 - 4 - b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die verbleibenden 55 Ein-zelfreiheitsstrafen (von einem Monat bis zu einem Jahr) schlie337t der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verh344ngte Strafe von acht Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Diese kann daher in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. 5 c) Nachzuholen war jedoch die vom Landgericht versehentlich unterlas-sene Einstellung in den Anklagef344llen 1, 2 und 59 (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 354 Rdn. 33). 6 Tepperwien Maatz Ernemann Franke Mutzbauer
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