BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 463 /1 4 vom 24. März 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschw erdeführer am 24. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten P . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 wird verworfen. Jedoch wird in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteils gründe der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist. 2. Die Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 wird verworfen. Jedoch werd en in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgrü n- de Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten festgesetzt und der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen gewerbsmäßi - gen Bandenbetruges in 23 Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gew erbsmäßiger Heh - 1 - 3 - lerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A . - gen Banden betruges, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sieben weiteren i- heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Diese führen zu einer Berichtigung des Schul d- spruchs und beim Angeklagten A . zur Nachholung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten P . hin hat keinen dies en beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten ersichtlich davon ausgeht, der Schaden sei abzüglich der in wenigen Fällen in geri nger Höhe geleisteten Zahlungen jeweils in Höhe d es Wertes der erlangten G e- genstände eingetreten. Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erlangten Sache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlen - der Leistungs willigkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 4. Juni 2013 2 StR 59/13; zum Schaden bei betrügerischen Miet - oder Leasingverträgen ferner: BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 5 StR 414/07, wistra 2007, 457; vom 18. Ok tober 2011 4 StR 346/11, NStZ 2012, 276). 2 3 - 4 - Soweit die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der konkreten n- 88), trifft dies zwar nur teilweise zu, da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. Oktober 2008 nur bis zum 2. Dezember 2012 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Senat schließt jedoch aus, dass hierauf die verhängten Einzelstrafen bei den kurz d a- nach begangenen weiteren Taten beruhen, zumal die Angeklagten sich mit dem Mitangeklagten W . bereits zuvor zu einer Bande sowohl im Sinn des § 263 Abs. 5 als auch des § 244a Abs. 1 StGB zusammengeschlossen hatten. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bede nken, dass die Strafkammer die in einigen Fällen erfolgten Sicherstellungen und Rückführu n- gen der betrügerisch erlangten Gegenstände nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt hat. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass die Sicherstellu n- gen erhebli che Zeit später bzw. erst auf deren Transport nach oder in Litauen, Bulgarien, der Türkei oder im Irak erfolgten, die Rückführungen einen erheb - lichen Aufwand erforderten und teilweise (aus dem Irak) noch nicht bewirkt werden konnten. Angesichts dieser Bes onderheiten musste die Strafkammer den Sicherstellungen und Rückführungen keine erhebliche strafmindernde B e- deutung beimessen. Der Senat hat jedoch in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe den Schuldspruch entsprechend der Regelung in § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO von 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten A . ; seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 5 6 - 5 - In den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe ändert der Senat daher auch bei diesem Angeklagten den Schuldspruch ab. Ferner setzt er in diesen Fällen die vom Landgericht versehentlich nicht festgesetzten Einzelstrafen auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den von diese m in der Antragsschrift vom 19. Dezember 2014 dargelegten Gründen auf das gesetzliche Mindestmaß von hier jeweils drei Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschluss vom 26. Fe b- ruar 2014 1 StR 6/14 mwN, NStZ - RR 2014, 186 ). Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 19. Dezember 2014 weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der An geklagte A . in den Fällen 10, 11, 13, 23, 29, 32 u nd 33 lediglich wegen eines tateinheitlich begangenen, siebenfachen gewerbsm ä- ßigen Bandenbetruges verurteilt worden ist, beschwert ihn dies nicht. Denn u n- abhängig davon, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld dieser Taten Beiträge erbracht hat, die die An nahme von Mittäterschaft rechtsfehlerfrei belegen, war der Angeklagte A . nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in den Fällen 10 und 11 auch an der konkreten Tatplanung und am Absatz der betrügerisch erlangten Gegenstände beteiligt, i m Fall 23 war er in die konkrete Tatplanung und im Fall 32 war er in den Weiterverkauf eingebunden; im Fall 33 wusste er zumindest von dem (geplanten) Leasinggeschäft. Es gereicht ihm daher nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer in diesen Fällen nur von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen ist. Auf die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden hat die Stra f- e- 7 8 9 10 - 6 - und zwei Ja h- ren ersichtlich auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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