ECLI:DE:BGH:2017:300317U4STR463.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 463 / 16 vom 30. März 2017 in der Strafsache gegen alias : wegen Verdacht s des versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 201 7 , an der tei lgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Oberstaats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 2016 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mo r- des in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Bran d- stiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staa tsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. Mit der zugelassenen Anklage vom 12. April 2016 legt die Staatsanwal t- schaft dem Angeklagten zur Last, er habe am 27. Novembe r 2015 in seinem Zimmer im zweiten Obergeschoss einer Flüchtlingsunterkunft in der B . er Innenstadt auf unbekannte Weise vorsätzlich ein Feuer gelegt. D er Brand habe sich über die Möbel in seinem Zimmer ausgebreitet, dieses vollständig zerstört 1 2 - 4 - und dabei unter anderem die Dachvertäfelung, die hölzernen Fensterrah men sowie die Türzargen und - blätter ergriffen. Wie vom Angeklagten vorherges e- hen oder zumindest billigend in Kauf genommen, habe die starke Rauchen t- wicklung den Bewohnern der höheren Gescho sse den Fluchtweg versperrt, d e- ren Tod der Angeklagte somit in Kauf genommen habe. Zwei Hausbewohner hätten wegen des starken Rauchs auf das nasse Hausdach fliehen müssen und seien mittels einer Drehleiter gerettet worden. II. 1. Nach den Feststellungen meldete sich der in G . geborene Ange - klagte im Juli 2013 in Deutschland als Asylsuchender und bekam nach wenigen Monaten einen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft in B . zugewiesen. Der Angeklagte hatte ab dem 22. Lebensjahr gelegentlich etwa alle ein bis zwei Monate, teilweise auch mit längeren Pausen Marihuana konsumiert, ohne hiervon abhängig zu werden. Aufgrund dieses gelegentlichen Marihuan a- konsums entwickelte sich bei ihm ab dem Sommer 2015 eine drogeninduzierte Psychose. Diese ä ußerte sich u.a. durch Größenideen, enthemmtes Verhalten Oktober 2015 wurde der Angeklagte nach Konflikten mit Mitbewohnern erstmals nach dem PsychKG NW in der Klinik in Be . statio - när untergebracht. Der Angeklagte zeigte deutliche psychotische Symptome, wurde jedoch bereits am 20. Oktober 2015 mangels akuter Eigen - oder Frem d- gefährdung wieder entlassen. Am 14. November 2015 wurde er abermals in die vor genannte Klinik eingewiesen, nachdem er in der Küche seiner Unterkunft ein Feuer in einem Papierkorb entfacht hatte. Während der Unterbringung zeigte sich der Angeklagte erneut deutlich psychotisch mit Größenwahn und en t- 3 4 - 5 - hemmtem Verhalten, weshalb er zwangs weise medikamentös behandelt wurde. Am 24. November 2015 wurde er bei fehlender Behandlungseinsicht und ohne Hinweise auf eine fortbestehende akute Eigen - und Fremdgefährdung entla s- sen. Am 27. November 2015 kam es in der Flüchtlingsunterkunft, in der zu dieser Zeit insgesamt 26 Bewohner untergebracht waren, zu einem Brand, de s- sen Ursache die Strafkammer nicht festzustellen vermocht hat . Brandzentrum war das im zweiten Obergeschoss gelegene Zimmer des Angeklagten, welches durch das Feuer vollständig zerstö rt wurde. Die starke Rauchentwicklung ve r- sperrte den Fluchtweg für die Bewohner der höheren Geschosse. Zwei Pers o- nen wurden durch die Feuerwehr vom Dach des Hauses gerettet, drei Pers o- nen mussten mit Rauchgasvergiftungen in ein Krankenhaus gebracht werden. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 150.000 Euro. Der Angeklagte wurde noch während der Löscharbeiten von der Polizei vor dem Haupteingang des Supermarktes gegenüber der Unterkunft angetroffen und vorläufig festg e- kheitsbedingt nicht in der Lage einzusehen, dass die Verursachung eines Brandes gefährlich, geschweige denn verboten ist. Nach dem Brand wurde der Angeklagte erneut nach dem PsychKG NW in der Klinik in Be . untergebracht, wo er sich w iederum psy - chotisch zeigte. Nachdem er am 10. Dez ember 2015 in d er forensische n Ps y- chiatrie in L . einstweilig unterge bracht worden war, verschwanden die psychotischen Symptome ohne medikamentösen Einfluss nach zehn bis 14 Ta - gen vollständig und traten nicht wieder auf. 5 6 - 6 - 2. Die Schwurgerichtskammer hat die Frage der Täterschaft des Ang e- im Ergebnis ohnehin aus rechtli . Nach den Ausführ ungen des psychiatrischen und des psychologischen Sachverständigen, denen sich das Landgericht an ge schl ossen hat , habe der Angeklagte im Tatzeitraum zurückgehend auf seinen gelegentlichen Konsum von Marihuana an einer drogeninduzierten Psychose gelitte n. Diese Erkra n- kung habe dazu geführt, dass der Angeklagte der normalen Realitätswahrne h- mung entrückt gewesen sei. Er habe eigene Wahrnehmungen in wahnhafte Vorstellungen eingebaut, ohne die Möglichkeit zur Korrektur gehabt zu haben. Wenn er Feuer gelegt h abe, sei er nicht in der Lage gewesen, die Konseque n- zen seiner Handlungen einzuschätzen. Dass er immer wieder Feuer entzündet habe, auch wenn er dabei gesehen worden sei, zeige, dass er nicht in der Lage gewesen sei einzusehen, dass sein Verhalten gefährli ch und verboten sei. Auch zum Zeitpunkt der Brandlegung in der Unterkunft sei die Einsichtsfähigkeit des ä- h k- heitsbedingten raptusartigen Impulsen keine hemmenden Kontrollen habe en t- III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch des Angeklag ten kann nicht bestehen bleiben , weil d er vom Landgericht vorg e- nommenen Schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifende rechtliche Bedenken begegne n . 7 8 9 - 7 - 1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Ta t- zeit aus einem der i n § 20 StGB bezeich neten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16 Rn. 11; vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 331 9, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zunächst ist die Fes t- stellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vo r- liegt, die ein solches Ausma ß erreicht hat, dass sie unter eines der psycho - pathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale A n- passungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festge stellten psych o- pathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl h andelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingang s- merkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen B e- funds w ie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Ange klagten zur Tatzeit um Rechtsfr a- gen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Dar - legungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Ta t- situation und damit auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16 aaO; B e- schlüsse vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306). 10 - 8 - 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. a) Bereits die Annahme, der Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer drogeninduzierten Psychose gelitten, wird durch das Landgericht im Ra hmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht tragfähig begründet. Schließt sich der Tatrichter wie hier den Ausführungen eines Sac h- verständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darl e- gungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15 aaO; vom 27. Januar 2016 2 StR 314/15, NSt Z - RR 2016, 167 [Ls]; vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14 aaO). Die Strafkammer beschränkt sich darauf, die Diagnose der Sachverstä n- digen wiederzugeben. Welche Anknüpfungs - und Befundtatsachen die Sac h- verständigen ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, wird dagegen nicht mi t- geteilt. Es bleibt daher unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Sac h- verständigen von einer drogeninduzierten Psychose ausgegangen sind. Dies hätte nicht zuletzt mit Blick auf den festgestellten nur gelegentlichen Mar i- huanakonsum des Angeklagten einer näheren Erläuterung bedurft. Die erfol g- ten Unterbringungen des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus und die hierbei gestellte Diagnose deuten zwar auf das Vorliegen einer psychischen Störung hin, vermögen aber eine konkrete Darl egung des Krankheitsbildes nicht zu ersetzen. Weder verhalten sich d ie Urteilsgründe zum Inhalt der Wah n- vorstellungen des Angeklagten und zur konkreten Ausprägung des von ihm g e- zeigten enthemmten Verhaltens noch wird näher dargelegt, in welcher Weise 11 12 13 14 - 9 - sich das beim Angeklagten vorhandene Störungsbild auf de sse n Umgang mit Feuer ausgewirkt hat. Soweit die Sachverständigen in Bezug auf die Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten auf krankheitsbedingt e raptusartige Impulse verwiesen haben, denen der Angeklagte kein e hemmenden Kontrollen habe entgegensetzen können, fehlt hierfür jeglicher tatsachengestützter Beleg. b) Das angefochtene Urteil lässt ferner eine Auseinandersetzung mit dem Schweregrad der angenommenen psychischen Störung vermissen und benennt nicht, w elches Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB es als erfüllt ansieht. Letzteres darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs j e- doch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 22. April 2008 4 StR 136/08, NStZ - RR 2009, 46; vom 12. November 2004 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351). c) Schließlich hätte die Schwurgerichtskammer die Täterschaft des A n- geklagten nicht offenlassen dürfen. Für die Frage eines Ausschlusses oder e iner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich d a- rauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingang s- merkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkei ten des Angeklagten in der konkreten Ta t- situation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann daher von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485 , 486) nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; vom 21. Dezember 2006 3 StR 436/06, NStZ - RR 2007, 105, 106; vom 6. Mai 1997 1 StR 17/97 15 16 - 10 - aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 20a mwN; Perron/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 31 mwN). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 4. Juni 1991 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402). Ohne entsprechende Feststellungen zum Tatgeschehen und damit auch zur Täterschaft des Angeklagten ist eine sachgerechte Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht möglich. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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