BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele-feld vom 28. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung - verwirkten mit den tats344chlich verh344ngten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. BGH NStZ 2003, 601), der Senat h344lt jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Be-r374cksichtigung der Verfahrensverz366gerung f374r tat- und schuldangemes-sen (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 465, 466). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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