BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r sich bedenkliche, floskelhafte Strafzumessungserw344gung, "strafsch344rfend (sei) das gesamte Tatbild zu ber374cksichtigen" (UA 10), war hier gerade noch hinzunehmen, weil damit ersichtlich gemeint ist, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewal-tigung (247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in mehrfacher Hinsicht verwirklicht hatte (UA 9). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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