BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/08 vom 7. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Geb374hren374berhebung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die F344lle 224 und 821 zu Recht in die Gruppe der nach dem 30. April 2003 begangenen Taten aufgenommen sind; soweit in der Liste die Jahresangabe "02" statt "03" bei den Rech-nungsdaten erscheint, handelt es sich - wie sich aus den Dienst-registernummern ergibt - um offensichtliche Schreibfehler. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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