BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. November 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-gen vom 27. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173). 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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