BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 18. Mai 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Si-cherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des Pkw Mercedes beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des Richtervorbehalts (247 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenst344nde - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" (UA 12) - stehen in keinem Zu-sammenhang zur abgeurteilten Tat und waren f374r die Beweisw374rdigung des Landgerichts ohne jede Bedeutung. 2. Soweit die Beschwerdef374hrer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 r374gen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, gen374gen die R374-gen nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen - 3 - geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wie-der. Dadurch ist dem Senat die Pr374fung verwehrt, ob die Anordnung der Durch-suchung zur Ermittlung der Eigentumsverh344ltnisse - was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der Gefahren-abwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Ma337nahme w344re indes f374r die Beurteilung ihrer Rechtm344337igkeit, je-denfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsversto337es von Bedeutung. Dar374ber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergeb-nisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sind, wes-halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdef374hrer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
Full & Egal Universal Law Academy