BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464 /1 3 vom 19. November 201 3 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts a m 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 7. Juni 2013 im Ausspruch über die G e- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Ma ß- gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachve rfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zustä n- digen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, räuberischer Erpressung und schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von einer Einb e- ziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts G . vom 17. Oktober 2012 (Az. 19b Ds 84 Js 779/10 856/10) und vom 1 - 3 - 20. November 2012 (Az. 19a Ds 91 Js 1515/12 190/12) sowie des Amts - gerichts H . vom 28. Februar 2013 (Az. 240 Ds 3231 Js 8091/12 432/12) hat es abgesehen. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begrün - dete Revision des Angeklag ten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenau s- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Einer nach einer abgeurteilten Tat ergangenen und noch nicht erledi g- ten früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleib en soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 3 StR 370/11, NStZ - RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 2 StR 294/03, Rn. 6 insoweit in NStZ 2004, 329 n icht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. De - zem ber 1983 1 StR 148/83 , BGHSt 32, 190, 194). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat Nr. 4 (versuchter Diebstahl) am 27. November 2012 und damit nach dem Strafbefehl des Amt s- gerichts G . vom 17. Oktober 2012 und auch nach dem Strafbefehl desselben Ger ichts mit dem Az. 19a Ds 91 Js 1515/12 190/12 verübt, s o- fern dieser wie im Urteils tenor und auf UA 21 angegeben am 2 0 . November 2012 und nicht w ie in den Feststellungen auf UA 5 aufgeführt am 12. De - zember 2012 ergangen ist. Da Feststellungen z um Vollstreckungsstand bez o- gen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ebenso fehlen wie die Angabe der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten (zu den Anfo r- derungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen G e- 2 3 4 - 4 - samts trafe vgl. BGH, Be schluss vom 3. Mai 2011 3 StR 110/11; Beschluss vom 8. Februar 2011 4 StR 658/10) , das Landgericht jedoch die Vorausse t- zung en für eine Einbeziehung nach § 55 StGB ersichtlich für gegeben erachtet hat, vermag der Senat nicht auszuschli eßen, dass bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts G . vom 17. Oktober 2012 als erster unerledigter Ver - urteilung eine Zäsurwirkung zukommt und deshalb eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten Nr. 1 bis 3 möglich ist ( vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Juni 2011 4 StR 249/11, NStZ - RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil für die Tat Nr. 4 eine Einzelgelds trafe (90 Tagessätze in Höhe von je 10 Euro) verhängt worden ist und deren möglicherweise nicht veranlasste Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt haben kann. b) Schließlich hat das Landgericht auch nicht beachtet, dass im Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen in eine Gesam t- strafe ge mäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu er kennen ist, sofern die erforderlichen Vor - aussetzungen dafür vorlieg en (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382). Für die Nachvollziehbarkeit der hierzu g e- troffenen Entscheidungen bedarf es ebenfalls der Mitteilung des Vol lstr e- ckungsstand s und der jeweiligen Tatzeiten. 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- 5 6 7 - 5 - fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige G e- richt wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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