BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 11. November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108). 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landg e - richt Rostock hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeor d - net. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten - 3 - whrend des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Sos t-Scheible
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