BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 11. Juni 2010 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte der Gesch344digten, die er f374r das durch sie und ihre Mutter, seine ehemalige Lebensgef344hrtin, ver-meintlich erlittene Unrecht verantwortlich machte, gezielt am fr374hen Morgen hinter einer Hausecke in der N344he ihrer Arbeitsstelle auf und versetzte ihr, f374r sie v366llig 374berraschend, mit einer gusseisernen Armlehne mehrere Schl344ge auf 2 - 3 - Kopf und Oberk366rper, bis Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden und der Angeklagte von der Gesch344digten ablie337. Diese erlitt eine Beule am Kopf, eine Prellung des linken Handgelenks sowie H344matome an den Armen und am R374cken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die K366rper-verletzung mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eines hinterlistigen 334berfalls (247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen. II. 1. Der Strafausspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten seine hohe kriminelle Energie ber374cksichtigt hat, die darin zum Ausdruck komme, dass er bei der Tatplanung und -ausf374hrung die Dunkelheit sowie die Vereinzelung der Gesch344digten ausgenutzt habe. Damit hat die Strafkammer entgegen 247 46 Abs. 3 StGB ein Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nach-teil des Angeklagten herangezogen, das der Gesetzgeber bereits bei der Be-stimmung des Strafrahmens als ma337geblich angesehen hat. Die Strafvorschrift der gef344hrlichen K366rperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen 334berfalls (247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt einen f374r das Tatopfer unvorhergese-henen Angriff voraus, der von einem planm344337igen, auf Verdeckung der wahren Absichten berechneten Vorgehen 226 etwa durch Auflauern 226 gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 226 1 StR 62/04, NStZ 2005, 40; SSW-StGB/Momsen 247 224 Rn. 22). Dass sich der Angeklagte zur Ausf374hrung der Tat im Schutz der Dunkelheit hinter einer Mauer an einer unbelebten Stelle verbarg, also hinterlistig handelte, durfte das Landgericht daher f374r sich genommen nicht straferschwerend ber374cksichtigen. Die Urteilsgr374nde lassen auch nicht erken-nen, dass mit dieser Erw344gung lediglich die 204Art der Tatausf374hrung223 im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB gewertet worden ist. 3 - 4 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne den auf-gezeigten Rechtsfehler zu einer anderen Rechtsfolgenentscheidung gekommen w344re, zumal es bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf seine Erw344gun-gen zur Wahl des Strafrahmens Bezug genommen und dar374ber hinaus die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen des 247 224 StGB ausdr374cklich straf-erschwerend gewertet hat. 4 2. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat erg344n-zend darauf hin, dass auch die Erw344gung, gegen den Angeklagten spreche seine in der Vielzahl der ausgef374hrten Schl344ge zum Ausdruck kommende er-hebliche Gewaltbereitschaft, rechtlichen Bedenken begegnet. Sie steht insbe-sondere im Widerspruch zu der Begr374ndung, mit der die Strafkammer den be-dingten T366tungsvorsatz verneint hat (UA 19). 5 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Franke
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