BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465 /11 vom 5. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 20 11 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Ja h- ren ver urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Erörterung der Sachrüge und der weiteren Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. 1. Nach den Festste llungen griff der Angeklagte die auf dem Sofa schl a- fende Geschädigte ohne Vorwarnung an und würgte sie in Tötungsabsicht, bis die gemeinsame Tochter Janine H. das Zimmer betrat. Die sich gegen den Vorwurf der Heimtücke richtende Einlassung des Ang eklagten, der Angriff sei aus einer verbalen Streitigkeit heraus entstanden, die in eine körperliche Auseinandersetzung umgeschlagen sei, hat das Landgericht insbesondere au f- grund der Zeugenaussagen der Geschädigten und der gemeinsamen Tochter 1 2 - 3 - Janine H. als widerlegt erachtet. Die Tochter hatte in der Hauptverhan d- lung erklärt, von einem Röcheln geweckt worden zu sein, Kampfgeräusche aber nicht gehört zu haben. 2. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Zeugin S. zum Beweis der Tatsache, dass Janine H. gege n- über dieser unmittelbar nach der Tat angegeben habe, sie habe Geräusche in der Wohnung gehört, als ob etwas geschoben oder geruckelt werde, und sei deswegen aufgestanden, was die Annahme nahe leg e, das s es, der Einlassung des Angeklagten entsprechend, zwischen diesem und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit gegeben habe. Das Landgericht wies den Antrag zur ück und führte zur Begründung aus , U ngeeignetheit gem. § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, da sich mit diesem B e- e- Ungeeignetheit fehlen. 3. Die Ablehnun g des Antrags ist rechtsfehlerhaft und zwingt zur Aufh e- bung des Urteils. a) Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismi t- tels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 3 StR 519/09, NStZ - RR 2010, 211 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweism ittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (LR - Becker, StPO, 26. Aufl., § 244, Rn. 230). Zeugen sind grun d- sätzlich geeignete Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes von ihnen geführter 3 4 5 - 4 - Gespräche. Im v orlieg end en Fall käme die Annahme völliger Ungeeignetheit der Zeugin als Beweismittel daher nur dann in Betracht, wenn aus geschlossen werden könnte , dass die se Zeugin den Gesprächsverlauf zuverlässig in ihrem Gedächtnis behalten hat (vgl. Senatsb eschluss vom 14. September 2004 4 StR 309/04, BGHR StPO , § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung a l- ler Umstände zu beurteilen , die dafür oder dagegen sprechen, dass ein Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemach t hat und sich an sie e r- innern kann ( Senatsb eschluss vom 14. September 2004 4 StR 309/04, aaO). Eine solche Beurteilung enthält die Begründung des den Antrag ablehnenden Beschlusses nicht . Die völlige Ungeeignetheit der Zeugin als Beweisperson zu Bekundungen über ein Gespräch, das bei Antragstellung weniger als sieben Monate zurücklag und das einen außergewöhnlichen Lebensvorgang zum G e- genstand hatte, lag auch nicht auf der Hand. b) Das Urteil beruht auf dem Verfahr ensfehler. Das Landgericht hat sich bei der Annahme heimtückischer Tatbegehung wesentlich darauf gestützt, die Einlassung des Angeklagten, dem Würgen sei eine Auseinandersetzung v o- rausgegangen, werde auch durch die Bekundung der Tochter Janine widerlegt, d ie bekundet hatte, keine darauf hindeutenden Geräusche gehört zu haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts hinsichtlich der A n- nahme des Mordmerkmals der Heimtü cke gehabt hätte. 6 - 5 - 4. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, wen n- gleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 St GB an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. Sen atsurteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 7
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