ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR465.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465 / 1 7 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 26. Juni 201 7 dahin abgeändert, dass ein Ja hr und sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind . 2. D ie weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuc h- tem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fa h- ren oh ne Fahrerlaubnis, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt, se ine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtf reiheitsstrafe vor der U n- terbringung zu vollziehen ist. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung 1 - 3 - einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ve r- letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun g hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich geno m- men rechtlich bedenkenfrei. Je doch hat das Landgericht die Dauer des Vo r- wegvollzugs fehlerhaft bestimmt. Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der g e- mäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Unter - suchungshaft in Abzug gebracht. Diese V erfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfa h- ren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb b ei der Besti m- mung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18 . November 2014 4 StR 505/14 mwN). A n- gesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfo r- derlichen Behandlungs dauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sieben Monaten anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen. 2 3 - 4 - 2. Der geringe Teile rfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von einem Teil der Kost en und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Cierniak Bender Quentin Feilcke 4
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