ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR465.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465/18 vom 16. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 16. Januar 201 9 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 7. Juni 2018 wird a) in den Fällen II. 1, 2, 9 sowie 55 bis 58 der Urteilsgründe der Vorwurf des Betrug e s zum Nachteil der Fi rma A . von der Stra fverfolgung ausgenommen; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla g- te in den Fällen II. 1 bis 10 sowie 55 bis 61 der Urteilsgründe des Betrug e s in drei Fällen schuldig ist; bb) mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben , (1) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und (2) im gesamten Strafausspruch; c c) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass g e- gen den Angeklagten als Gesamtschu ldner die Ei n- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.906,98 - 3 - d d) hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen dahin g e- ändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger K . 71,01 Adhäsio nsklägerin Ki. 76,00 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revis ion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in 62 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von in s- gesa mt 8.876,03 ng über Adhäsionsanträge von 21 Adhäsionsklägern getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des A n- geklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach e iner Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen richteten der Angeklagte und seine gesonder t verfolgte Schwester auf einer Verkaufsplattform im Internet verschiedene A n- bi e te r - Accounts ein, für die sie Daten dritter Personen ohne deren Kenntnis verwendeten, und boten in der Folgezeit über diese Accounts Waren, insb e- sondere Windeln, in der Absicht zum Verkauf an, die von den Kunden als Vo r- leistung zu entrichtenden Kaufpreise zu vereinnahmen , ohne anschließend die angebotene n Ware n zu liefern. In der Zeit vom 1 7. März 2013 bis zum 15. Juni 2013 nahmen der Angeklagte und seine Schwester in insgesamt 55 Fällen G e- bote von Kunden für angebotene Waren an und veranlassten die Kunden j e- weils zur Überweisung der Kaufpreis beträg e zwischen 60 und 620 e- ferung der bestellten Waren an die Kunden erfolgte vorgefasster Absicht en t- sprechend nicht (Taten II. 3 bis 8, 10 bis 54 und 59 bis 62 der Urteilsgründe). Um die Bewertungen der für die Betrugstaten vorgesehenen Anbieter - Ac counts im Internet zu verbessern und auf diese Weise das Betrugssystem aufrechtz u- erhalten, bestellte der Angeklagte im Zeitraum vom 9. Januar 2013 bis 17. April 2013 in insgesamt sieben Fällen die zuvor im Internet an Kunden veräußerten Waren jeweils unter Verwendung falscher Identitäts - und Kont o daten bei der Firma A . und ließ die Waren unmittelbar an die Kunden ausliefern. Wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, erhielt die Firma A . für die gelieferten W aren keine Gegenleistung (T aten II. 1, 2, 9 sowi e 55 bis 58 der Urteilsgründe). II. 1. Die Verurteilun g des Angeklagten in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da die im angefoc h- tenen Urteil getroffenen Feststellungen jeweil s keine n für eine mittäterschaft - 2 3 - 5 - liche Tatbegehung erforderlichen objektiven Tatbeitr a g des Angeklagten er - geben. Darüber hinaus begegnen der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten II. 1 bis 10 und 55 bis 61 der Urteilsgründe durchgreifende rechtliche Bedenken. Schließlich tragen die Feststellungen zu den Taten II. 1, 2, 9 und 55 bis 58 der Urteilsgründe keine Verurteilung wegen Betrug e s zum Nachteil der Firma A . . a) Für Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist über einen hier vom Lan dgericht rechtsfehlerfrei festgestellten gemeinsamen Tatentschluss hinaus erforderlich , dass der Tatbeteiligte einen die Tatbestandserfüllung f ö r- dernden objektiven Tatbeitrag erbringt. Dieser Tatbeitrag, der keine Mitwirkung am eigentlichen Tatgeschehen erfordert, sondern auch durch eine Vorbe r e i- tungs - oder Unterstützungshandlung geleistet werden kann, muss sich so in die Tat einfügen, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. April 2018 3 StR 638/17, NStZ - RR 2018, 271 , 272 ; vom 28. November 2017 3 StR 266/17, wistra 2018, 301; vom 13. September 2017 2 StR 161/17, NStZ - RR 2018, 40). Die Strafkammer hat nicht festzus tellen vermocht, ob die Einrichtung der Anbieter - Accounts und das jeweilige Einstellen der betrügerischen Angebote vom Angeklagten oder seiner Schwester vorgenommen wurde n . Als im Ra h- men eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens auf der Grundlage gemeinsamen W ollens erbrachte objektive Tatbeiträge des Angeklagten hat es die Bestellu n- gen bei der Firma A . angesehen, die vom Angeklagten zu dem Zweck vorgenommen wurden, durch die Belieferung von Kunden in Einzelfällen eine positive Bewertung der Accounts im Internet zu erreichen, um auf diese Weise das dem gemeinsamen Tatplan entsprechende Betrugss ystem aufrechtzuerha l- 4 5 - 6 - ten. Durch diese Bestellungen des Angeklagten sind aber nur die Betrugstaten objektiv gefördert worden, die zeitlich nach den Bestellungen bei der Firma A . und unter Verwendung derjenigen Anbieter - Accounts begangen wur - den, auf deren Bewertung durch die über die Firma A . ins Werk gesetzten Lieferungen Einfluss genommen wurde (Taten II. 3 bis 8, 10 und 59 bis 61 de r Urteilsgründe) . Für die Taten II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe , die über andere Anbieter - Accounts abgewickelt wurden, ergeben die Feststellungen ke i- ne objektiven Tatbeiträge des Angeklagten. Insoweit hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand. b) Die ko nkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten II. 1 bis 10 und 55 bis 61 der Urteilsgründe durch das Landgericht hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Ta ten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentre f- fen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, n u r diese fördernden Tatbeitrag, so sind i hm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatg e- nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten ei n- zelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Pe r- son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknü pft werden. Ohne Bedeutung ist dabei , ob die Mitttäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 6 7 - 7 - Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/0 3, BGHSt 49, 177, 182 ff.; Be schluss vom 2. Jul i 2014 4 StR 176/14, wistra 2014, 437). Für die Fälle II. 3 bis 8, 10 und 59 bis 61 der Urteilsgründe hat die Stra f- kammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des A n- geklagten ni cht festgestellt. Diese Taten wurden vom Angeklagten vielmehr j e- weils durch die vorangegangenen Bestellungen bei der Firma A . gef ö r - dert, die der Angeklagte zur Beeinflussung der Bewertungen der jeweiligen A n- bieter - Accounts im Internet vorgenommen hatte (II. 1, 2, 9 und 55 bis 58 der Urteilsgründe). Dies hat konkurrenzrech tlich zur Folge, dass die Taten II. 1 bis 8 der Urteilsgründe sowie die Taten II. 9 und 10 der Urteilsgründe und die T a- ten II. 55 bis 61 der Urteilsgründe jeweils in der Person des Angeklagten tatei n- heitlich verknüpft sind. c) Schließlich tragen die Feststellungen zu den vom Angeklagten vorg e- nommenen Bestellungen bei der Firma A . in den Fällen II. 1, 2, 9 und 55 bis 58 der Urteilsgründe keine Schuldsprüche wegen Betrug e s z um Nachteil der Firma A . , da ihnen nicht zu entnehmen ist, ob die Warenlieferungen infolge irrtumsbedingter Vermögensverfügungen von i m Rahmen der Bestel l- vorgänge für die Firma handelnden Personen oder aufgrund maschineller B e- arbeitung der Bestellu ngen erfolgte. d) Aus den dargelegten Gründen hebt der Senat die Verurteilun g des Angeklagten in den Fällen II. 11 bis 54 und 62 der Urteilsgründe auf. Hinsich t- lich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung ändert der Senat den Schuldspruch zu den Taten II. 1 bis 11 und 55 bis 61 der Urteilsgründe, wobei der Vorwurf des Betrug e s zum Nachteil der Firma A . mit Zustimmung des General - bundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen wird. Der Sena t sieht gemäß 8 9 10 - 8 - § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die gleichartige Idealkonkurrenz im Tenor zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteid i- gen können. 2. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage. Der Ausspruch über die Einzi e- hung des Wertes von Taterträgen hat hinsichtlich der Taten II. 3 bis 8, 10 sowie 59 bis 61 der Urteilsgründe in Hö he von insgesamt 3.906,98 Adhäsionsentscheidung wird durch die teilweise Aufhebung der Verurteilung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 2 StR 388/14 Rn. 7; Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 470/14 Rn. 56; vgl. auch Urtei l vom 28. Novem - ber 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96). Soweit die Strafkammer zwei Adhäs i- onsklägern Schadensersatzbeträge zugesprochen hat, die den Adhäsions - antrag (Kläger K . ) bzw. den fest gestellten Schaden (Klägerin Ki. ) gering - fügig überstei gen, hat der Senat den Adhäsionsausspruch korrigiert. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Bartel 11
Full & Egal Universal Law Academy