BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 466/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Paderborn vom 31. Juli 2002, soweit es ihnbetrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjeni-gen zum Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft und zuder anschließenden Festnahme des MitangeklagtenW. - aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schwerenRaub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244Abs. 2 StPO) im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stürmteder Mitangeklagte W. am Morgen des 19. Januar 2002 um 10.12 Uhr mitzwei Mittätern, deren Identität nicht geklärt werden konnte, in das Juwelierge-schäft R. in Paderborn. Er war mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffnet undzwang die in dem Juweliergeschäft tätigen beiden Verkäuferinnen, in die Hok-ke zu gehen, und drückte ihre Köpfe nach unten. Die beiden anderen Täterzertrümmerten, u.a. mit einer kleinen Axt, die Schiebetüren der Vitrinen, räum-ten Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von über 54.000 Auslagen und flüchteten mit der Beute.Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Haupttäternzur Ausführung dieser Tat Beihilfe geleistet. Hierzu hat es im wesentlichenfestgestellt:Am Morgen des 17. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem von ihmgeführten BMW seiner Mutter den Mitangeklagten W. sowie S. und K. in Kenntnis des Tatplanes von Polen nach Paderborn. Der Mitange-klagte W. sowie S. und K. gingen während eines kurzenAufenthaltes in Paderborn in die Fußgängerzone. Anschließend brachte derAngeklagte sie zu einem Hotel in der Nähe der Autobahn und fuhr zurück nachPolen. Dort nahm er am 18. Januar 2002 einen Termin beim KreisarbeitsamtBialogard wahr und reiste anschließend wieder nach Deutschland ein, um zuden anderen zu stoßen. Am 19. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit demBMW zu dem in der Nähe des Tatortes gelegenen W. weg und setzte dortzwei der an dem späteren Raubüberfall beteiligten Personen ab. Im Zusam-menhang mit der Durchführung des Raubüberfalls kam es zu einem regenAustausch von Kurznachrichten zwischen den Beteiligten an der Tat und ande- - 4 -ren unbekannt gebliebenen Personen über das Mobiltelefon, das S. dem Angeklagten am 17. Januar 2002 überlassen hatte. Über dieses Mobilte-lefon hatte der Angeklagte bis zum Abend des 19. Januar 2002 "durchgehenddie Verfügungsgewalt" (UA 20).2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber in der Hauptverhandlung wiefolgt eingelassen:Als er am 17. Januar 2002 den Mitangeklagten W. sowie S. und K. nach Paderborn gefahren habe, sei ihm nicht bekannt gewesen,daß diese ein Juweliergeschäft überfallen wollten. Er sei davon ausgegangen,daß die anderen in Deutschland hätten Fahrzeuge stehlen wollen. Er sei nachPolen zurückgefahren, um am nächsten Tage einen Termin beim Arbeitsamtwahrzunehmen. Am Morgen des 19. Januar 2002 sei er mit dem BMW nicht inPaderborn gewesen. Die anderen hätten ihn angerufen und gebeten, sie abzu-holen, weil sie Schwierigkeiten gehabt hätten. Daraufhin sei er am 19. Januarnach Deutschland gefahren, habe W. , S. und K. in Hannover auf-genommen und sei mit ihnen nach Polen gefahren.3. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur Beteiligung des An-geklagten an dem Raubüberfall u.a. auf die Bekundungen eines Zeugen, deram Tattage um 9.30 Uhr im W. weg einen BMW mit dem Nationalitäten-buchstaben PL und dem Großbuchstaben "Z" im Kennzeichen des Fahrzeugsbeobachtet und das Aussehen des Fahrzeugs detailliert beschrieben hat. Hier-durch wird nach Auffassung des Landgerichts die Anwesenheit des Angeklag-ten mit dem BMW seiner Mutter in Paderborn unmittelbar vor dem Raubüberfallbelegt. Seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten von dem ge- - 5 -planten Überfall und seiner Anwesenheit in Paderborn bereits am Morgen des19. Januar 2002 stützt das Landgericht ferner auf die Telefonverbindungen, dienach der von dem Zeugen Wi. vorgenommenen Auswertung am Tattage mitdem Mobiltelefon des S. hergestellt worden sind. Da der Angeklagtenach der Überzeugung des Landgerichts dieses Mobiltelefon entgegen seinerEinlassung in der Hauptverhandlung nicht erst am Abend des Tattages son-dern bereits am 17. Januar 2002 ausgehändigt bekommen und seitdem in sei-nem Besitz gehabt habe, müsse er sich bereits am Mittag des Tattages mitTeilnehmern des Raubüberfalles auf der Rückreise befunden haben, als vondem Mobiltelefon des S. aus um 13.07 Uhr ein Telefongespräch miteiner "Ka. " geführt wurde.4. Mit der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet dieRevision unter anderem, daß die Strafkammer die sich insbesondere im Hin-blick auf das in der Anklageschrift mitgeteilte Ergebnis der Auswertung der vonder Firma E-Plus mitgeteilten Verbindungsnachweise für das Mobiltelefon des S. aufdrängende Verlesung der Telefaxe dieser Firma vom 20. und vom21. März 2002 (Bl. 334 c und 334 d d.A.) unterlassen habe. Die Verlesung dervorgenannten Telefaxe hätte ergeben, daß mit diesem Mobiltelefon am18. Januar 2002 um 16:04:33 Uhr aus dem Funkzellbezirk Hamm eine Telefon-verbindung hergestellt wurde.a) Die Aufklärungsrüge ist entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts zulässig erhoben. Die Revision hat, wie nach § 344 Abs. 2 Satz 2StPO erforderlich, alle die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht begrün-denden Tatsachen mitgeteilt, insbesondere die sich aus den beiden Telefaxenergebenden Daten hinsichtlich der vorgenannten Telefonverbindung. Einer - 6 -Mitteilung des vollständigen Wortlautes der beiden Telefaxe bedurfte es des-halb nicht, da es hierauf für die Beweisführung nicht ankam.b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich dem Landgericht mitRücksicht auf die Einlassung des Angeklagten und nach dem bisherigen Be-weisergebnis die genannten Beweiserhebungen über die mit dem Mobiltelefondes S. am 18. Januar 2002 hergestellten Verbindungen nach dem In-halt der Akten, insbesondere aber nach dem in der Anklageschrift mitgeteiltenErgebnis der Auswertung der Verbindungsnachweise, hätten aufdrängen müs-sen.Wie die Revision zutreffend vorträgt, lassen sich die Annahme desLandgerichts, der Angeklagte habe am 18. Januar 2002 in Bialogard einenTermin beim Kreisarbeitsamt wahrgenommen und die Annahme, er habe dasihm von S. überlassene Mobiltelefon seit dem 17. Januar 2002 durch-gängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt, nicht damit vereinbaren, daß mitdiesem Mobiltelefon am 18. Januar 2002 um 16.04 Uhr aus dem FunkzellbezirkHamm in Westfalen eine Telefonverbindung aufgebaut wurde. Die Fahrtstreckevon Bialogard nach Hamm beträgt - was allgemeinkundig ist - rund 740 km, sodaß es fernliegt, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen am Morgendes 18. Januar 2002 einen Termin beim Arbeitsamt in Bialogard wahrgenom-men hat, sich an diesem Tage bereits um 16.00 Uhr in der Nähe von Hamm inWestfalen aufgehalten hat. Die Tatsache, daß dieses Telefonat geführt wordenist, spricht daher gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habeauch an diesem Tage das Mobiltelefon im Besitz gehabt. - 7 -Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine ei-gene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach einerVerlesung der beiden Telefaxe der Firma E-Plus hinsichtlich der Frage, ob derAngeklagte das ihm überlassene Mobiltelefon während des gesamten Zeit-raums vom 17. bis zum 19. Januar 2002 im Besitz gehabt hat, zu einem ande-ren Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch für die Annahme des Landge-richts, der Angeklagte habe Kenntnis von dem Tatplan gehabt und die an demRaubüberfall beteiligten Täter bereits am Morgen des Tattages mit seinemBMW in den W. weg gebracht, da das Landgericht seine Überzeugungs-bildung insoweit auch auf die Annahme stützt, daß der Angeklagte das Mobil-telefon durchgängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt habe.5. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Aufhebung des Ur-teils. Da der Verfahrensfehler sich jedoch auf die Feststellungen zur Haupttatnicht ausgewirkt haben kann und die insoweit getroffenen Feststellungen auchsachlich-rechtlicher Nachprüfung standhalten, können die Feststellungen zudem Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft sowie diejenigen zur Flucht desMitangeklagten W. und zu seiner Festnahme (UA 7 2. Absatz bis UA 9Mitte: ..."einzelnen weiter geflüchtet waren".) bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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