BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 466/03 vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBielefeld vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des Tatopfers beru-he auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB,ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutra-che in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt an-gesichts der Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewach-senen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran än-dert hier - wie das Landgericht eingehend dargelegt hat - seinenoch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidischeWertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wennder Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter demEindruck des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestandenund ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte.Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Ver-wandten des Tatopfers verübten Anschlag auf seinen Bruder, andem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlichbetroffen war, hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen.Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weilder Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der Blut- - 3 -rache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat undder Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy