BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin erg344nzt und klargestellt, dass der Angeklagte der tatmehrheitlich begange-nen versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter r344uberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre und drei Monate Frei- 1 - 3 - heitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, f374hrt zu einer klarstellenden Er-g344nzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334bri-gen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend dem An-trag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter r344uberischer Erpressung die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist. Das Landge-richt hat in den Urteilsgr374nden rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bejaht. Dieser Qualifikation ist auch im Urteilstenor Rechnung zu tragen. 2 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 3 "Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1982, 114), dass die Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich der versuchten schweren r344uberischen Erpressung die Milde-rungsm366glichkeit gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB weder bei der Begr374ndung des minder schweren Falls noch dar374ber hinaus gepr374ft hat (UA S. 26f). In Bezug auf die Verh344ngung der zweimonatigen Freiheitsstra-fe wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gem344337 247 267 Abs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der Voraus-setzungen des 247 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR StGB 247 47 Abs. 1 Umst344nde 4). Die Begr374ndung der Gesamtstrafe mit der Erw344gung, der An-geklagte habe sich r374cksichtslos Geldmittel verschaffen wollen - 4 - und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen, l344sst in mehrfacher Hin-sicht einen Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot ge-m344337 247 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die Be-wirkung von "Angst und Schrecken" der von 247 255 StGB vor-ausgesetzten Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r "Leib oder Leben" immanent, soweit mangels anderer Alternativen im festgestellten Sachverhalt mit den "unbeteiligten Dritten" der gesch344digte Nebenkl344ger gemeint sein soll." Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des gesam-ten Strafausspruchs. Der Fall gibt keinen Anlass, von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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