BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 18. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Voll-streckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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