ECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466 / 16 vom 22. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 23. Mai 2016, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, m it der Maßgabe aufg e- hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei M o- naten verurteilt. Hiergegen w endet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abg e- sehen hat. Die abgeurteilte Tat wurde am 8. Juli 2015 und damit zeitlich vor dem rechtskräftigen Urt eil des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. Oktober 2015 b e- gangen, durch das der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat sich an der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gehindert gesehen, weil die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. Oktober 2015 und die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 14. Januar 2015 an sich untereinander gesamtstrafenfähig seien und das Urteil vom 14. Januar 2015 daher Zäsurwirkung entfalte. Dabei hat das Landgericht übe r- sehen, dass nur solchen Urteilen Z äsurwirku ng zukommt, auf die § 5 5 StGB Anwendung findet und mit deren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2007 4 StR 204/07, StraFo 2007, 424; vom 7. Mai 2006 5 StR 58/06, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwi r- kung 1 7; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 55 Rn. 12). Dies ist bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen der bei getren n- ter Aburteilung rechtlich ausgeschlossenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto ber 1989 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270) nicht der Fall. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das d anach z u- 2 3 4 - 4 - ständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul
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