ECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR466.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 466 / 1 8 vom 20. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 20. November 201 8 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Ju li 2018, soweit es die se Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten D . W . wegen be - waffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten O . wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiel len Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel h a- ben Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten D . W . wegen bewaff - neter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil di e Feststellung des Landgerichts, das Einhandklappmesser, welches der Angeklagte während der Einfuhrfahrt griffb e- reit verstaut in ein er Tasche seiner im Fahrzeug liegenden Jacke mit sich füh r- te, sei jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen vorgese hen gewesen, in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung nicht belegt wird. a) Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem vor - aus, dass der Täter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wenn es sich bei di esem nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Pers o- nen bestimmt hat. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es einer darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters, die vom Tatrichter grundsätzlich näher festgestellt und begrü ndet werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. September 2017 2 StR 280/17; vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Beschluss vom 9. Oktober 1997 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.). b) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das mitgeführte Einhan d- klappmesser vom Angeklagten jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen vorgesehen war, diese Feststellung aber nicht wie geboten näher begrü n- det. Die Urteilsgrün de lassen vielmehr beweiswürdigende Ausführungen zur Zweckbestimmung durch den Angeklagten in Gänze vermissen. Bei dem Ei n- handklappmesser handelt es sich auch nicht um eine Hieb - oder Stoßwaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG oder um eine gekorene Waf fe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 der Anlage 1 zu 3 4 5 - 4 - § 1 Abs. 4 WaffG, bei der eine Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass es näherer Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 3 StR 78/17, StV 2018, 516 , 517 ; Urteil vom 6. September 2017 2 StR 280/17 aaO; Beschlüsse vom 5. April 2016 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 8. Januar 2014 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466). 2. Die Verurteilung des Angeklagten O . wegen Beihilfe zur uner - laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 27 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat ebenfalls keinen Bestand. Denn die Ausführungen des Landgeric hts zu der dem Angeklagten als psychische Beihi l- fe angelasteten Unterstützung der Einfuhrfahrt erweisen sich als widersprüc h- lich. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer die Unte r- stützungsleistung des Angeklagten auf die Fahrt selbst bezo gen und ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tätern der Einfuhr durch seine bloße Anwesenheit das Gefühl der Sicherheit vermittelte und insoweit psychische Beihilfe geleistet hat. Demgegenüber hat sie zum Inhalt der von den Tatbeteili g- ten vor Fah rtantritt in Polen getroffenen Absprache festgestellt, dass der Ang e- klagte ob seines robusten körperlichen Erscheinungsbildes die vom Mitang e- klagten D . W . durchzuführende Betäubungsmittelübergabe mora - lisch unterstützen sollte, wobei es an gesichts des Umstands, dass der Ang e- klagte O . bei der Übernahme der Betäubungsmittel in den Niederlanden absprachegemäß nicht mitwirkte, nach den F eststellungen offen bleibt, welche Betäubungsmittelübergabe von den Beteiligten gemeint war. Dieser Wide r- spruch wird durch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht aufgelöst. Soweit das Landgericht im Rahmen der Ausführungen zur Bewei s- 6 7 - 5 - würdigung mitteilt, dass sich aus in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen des Angeklagten O . d ie Kenntnis von der strafrechtlichen Relevanz der Kurierfahrt und der Eindruck einer ehrlichen und ernsthaften Beichte des Ang e- klagten gegenüber Angehörigen erg ä be n , wird dies in den Urteilsgründen w e- der näher ausgeführt noch in einer für das Revisionsger icht nachvollziehbaren Weise belegt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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