BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 467/01 vom 20. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2001 im Strafau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ei n - beziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mater i - ellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen lebten der Angeklagte und die Gesch ä - digte seit November 1998 in eheähnlicher Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung. Seit Oktober 1999 schliefen sie zwar in getrennten Zimmern, - 3 - gleichwohl kam es in der Folgezeit zwei- bis dreimal wchentlich zu einve r - stndlichem Geschlechtsverkehr. Am Abend des 21. Dezember 1999 war die Geschdigte dazu nicht bereit. Der Angeklagte akzeptierte dies nicht; er be r - wand vielmehr ihren entgegenstehenden Willen durch Anwendung von Gewalt, indem er sich auf sie setzte, ihre Arme festhielt und ihre Beine auseinande r - drckte, wobei er auch gegen ihre Oberschenkel trat oder stieß, und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Nach diesem Vorfall war der Geschdigten, die sich schon zuvor aufgrund verschiedener Unstimmi g - keiten gefhlsmßig von dem Angeklagten abgewandt hatte, klar, daß sie die Beziehung nicht fortsetzen wollte. Trotzdem ließ sie sich am folgenden Tag vom Angeklagten nach dem Bade den Rcken massieren und hatte drei Tage nach der Tat sogar wieder einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit ihm. Erst danach setzte sie ihre Trennungsabsicht um. "Die Vergewaltigung hat bei ihr nicht zu einer besonders schweren psychischen Belastung gefhrt, sondern sie hat sie insgesamt einigermaßen verarbeitet" (UA 27). Das Landgericht hat die gegen den zur Tatzeit unbestraften Angeklagten verhngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten trotz der Ve r - wirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, einen minder schweren Fall der Vergewa l - tigung nach § 177 Abs. 5 StGB jedo ch mit der Begrndung verneint, "mildernde Umstnde von ganz außergewhnlichem Ausmaß" lgen nicht vor. Insbeso n - dere hat es im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung strafschrfend g e - wertet, der Angeklagte habe "das Vertrauen, das die Zeugin F. ihm in dieser Lebensgemeinschaft entgegenbrachte, durch die Tat im besonderen Maße missbraucht". Diese Wertung ist aber durch die Feststellungen nicht belegt; das Verhalten der Geschdigten nach der Tat spricht eher dagegen. Auch s o - - 4 - weit das Landgericht strafschrfend bercksichtigt hat, der Angeklagte habe "ein besonderes Ausmaû an Gewalt und Aggressivitt gezeigt", findet diese Wertung - gemessen an den in diesem Bereich vorkommenden Tathandlungen - keine Sttze in den Feststellungen. Auf diesen rechtsfehlerhaften Erwgu n - gen, die das Landgericht sowohl der Strafrahmenbestimmung als auch der Strafzumessung im engeren Sinne zugrundegelegt hat, kann beruhen, daû das Landgericht eine Strafe verhngt hat, die nicht mehr zur Bewhrung ausgesetzt werden konnte. Über die Strafe ist daher neu zu befinden. Dabei wird der neu entscheidende Tatrichter fr den Fall einer erneuten Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, daû die Einbeziehung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe insbesondere dann einer Begrndung bedarf, wenn sich die geahndeten Taten wie hier gegen unterschiedliche Rechtsgter richten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5). Der Antrag der Nebenklgerin auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe fr das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung - 5 - durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Be i - stand 2). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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