BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 467/06 vom 15. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2006 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-nen des Angeklagten und der Nebenkl344ger fallen dem jeweiligen Beschwerdef374hrer zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-klagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Der Angeklagte r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt - ebenso wie die Nebenkl344ger - mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, eine Verurteilung wegen Mordes. S344mtliche Rechts-mittel erweisen sich als unbegr374ndet. 1 II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 - 4 - Nach zwei gescheiterten Beziehungen lebte der Angeklagte, der an einer kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung mit schizoiden Elementen und narzissti-schen Z374gen leidet, von 1999 bis zum September 2005 mit Nicole K. , dem sp344teren Tatopfer, in h344uslicher Lebensgemeinschaft, aus der ein gemeinsa-mes Kind hervorging. Auch diese Beziehung war, insbesondere wegen der grundlosen Eifersucht des Angeklagten, spannungs- und streitbeladen und wurde schlie337lich von Nicole K. beendet. Der Angeklagte konnte sich, wie auch beim Scheitern seiner fr374heren Beziehungen, mit der Trennung nicht ab-finden. Im September 2005 kam es deswegen bei einer von ihm erbetenen Aussprache zwischen ihm und Nicole K. zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf er sie zu Boden warf und ihr ein Messer vor den K366rper hielt. Erst als ihr Vater zu Hilfe eilte, lie337 er von ihr ab. Bei ihren Abwehrbem374hungen erlitt sie eine Schnittverletzung an der Hand. Auch nach diesem Vorfall bem374hte sich der Angeklagte weiter um eine Fortsetzung der Beziehung. 3 Am 17. November 2005 wurde der Angeklagte von Arbeitskollegen damit geh344nselt, dass Nicole K. "jetzt einen anderen Mann k374sse", worauf er antwor-tete, "dass dies nicht mehr lange der Fall" sein werde. Am Nachmittag begeg-nete ihm Nicole K. , die auf ihrem Fahrrad durch Sch366nebeck fuhr. Sie hielt zwar an, lehnte aber eine nochmalige Aussprache 374ber die aus ihrer Sicht end-g374ltig beendete Beziehung ab. Es kam zu einem teilweise lautstark gef374hrten Wortgefecht, wobei der Angeklagte aus Wut so heftig gegen ihr Fahrrad trat, dass sie es nur noch schieben konnte. Den Vorschlag des Angeklagten, sie mit seinem Fahrzeug zu ihrem Fahrtziel zu fahren, lehnte sie ab. Sie hatte Angst, weinte und versuchte, mit ihrem Handy zu telefonieren. Streitend gingen sie etwa f374nf Minuten nebeneinander her, wobei sie ihr Fahrrad zwischen ihnen schob. Nunmehr wurde dem Angeklagten bewusst, dass er Nicole K. nicht zur374ckgewinnen konnte. Aus "Wut, Verzweiflung, endg374ltiger Verlustangst, 304r- 4 - 5 - ger und Entt344uschung 374ber das Scheitern der Beziehung" entschloss er sich, sie zu t366ten. Er nahm aus seiner Hosentasche ein aufklappbares Taschenmes-ser mit einer Klingenl344nge von neun Zentimetern und versetzte Nicole K. sechs Messerstiche in den Hals- und Brustbereich. Auch durch Rufe einer Zeu-gin lie337 er sich von seinem Tun nicht abbringen. Das Opfer verstarb alsbald an innerem Verbluten. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw zu Bekannten, von denen er ein Alibi f374r die Tatzeit erhalten wollte. Danach ging er seinen gew366hn-lichen Verrichtungen nach, bis er am Abend festgenommen wurde. III. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger 5 Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Tot-schlags verurteilt worden ist. 6 a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange-klagte nicht heimt374ckisch im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. 7 Nach der Rechtsprechung handelt heimt374ckisch, wer in feindlicher Wil-lensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur T366tung aus-nutzt, wobei auf den Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs abzustellen ist (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Ein blo337er, der Tat vorausgegange-ner Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosph344re oder ein generelles Miss-trauen schlie337en die Heimt374cke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht 8 - 6 - die Gefahr einer T344tlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr f374r die Be-seitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das Opfer mit einem t344tlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 21; BGH NStZ 2003, 146). Dass Letzteres hier vorgelegen hat, hat das Landgericht unter Ber374ck-sichtigung der Vorgeschichte und des Verlaufs der dem Tatgeschehen unmit-telbar vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht auszuschlie337en vermocht. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen war Nicole K. bei dem Zu-sammentreffen mit dem Angeklagten bewusst, dass dieser nach wie vor nicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren. Sie wusste, dass er etwa zwei Monate zuvor auf ihre Weigerung zur Fortsetzung der Beziehung mit T344tlichkeiten rea-giert und ihr sogar ein Messer vor den K366rper gehalten hatte. Dass ihre erneute Ablehnung einer von ihm erbetenen Aussprache ihn wiederum in gro337e Wut versetzte, erkannte sie daran, dass er mit einem Fu337tritt ihr Fahrrad massiv be-sch344digte. Es liegt durchaus nahe, dass sie nach dieser Eskalation weitere Wutausbr374che bis hin zu einem schweren Angriff auf ihren K366rper bef374rchtete. Daf374r spricht, dass sie Angst vor dem Angeklagten hatte, weinte und nicht be-reit war, sich von ihm in seinem Pkw zu ihrem Fahrtziel bringen zu lassen. Demgegen374ber folgt aus der Tatsache, dass Nicole K. w344hrend der andau-ernden verbalen Auseinandersetzung nicht versuchte, sich vom Angeklagten zu entfernen, und statt dessen ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte, nicht oh-ne Weiteres die Arglosigkeit des sp344teren Opfers. Auf die Frage, ob das Opfer gesehen hat, wie der Angeklagte unmittelbar vor dem Zustechen das Messer zog und aufklappte, kommt es nicht an, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt be-reits nicht mehr arglos war. 9 - 7 - b) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-gr374nde auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ver-neint. 10 Es ist zu der 334berzeugung gelangt, der Angeklagte habe Nicole K. aus "Wut, Verzweiflung, endg374ltiger Verlustangst, 304rger und Entt344uschung 374ber das Scheitern der Beziehung" get366tet. Es hat nicht feststellen k366nnen, welches dieser Motive f374r die T366tung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die Motivation des Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen. 11 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Beim Vorliegen eines Motivb374ndels beruht die vors344tzliche T366tung nur dann auf niedrigen Beweg-gr374nden, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepr344ge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Be-weggr374nde 20; BGH NStZ 2004, 34; 2006, 338, 340 m.w.N.). 12 Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei der T366tung auch Wut und 304rger des Angeklagten 374ber das Scheitern der Beziehung eine Rolle gespielt haben. Dass es - trotz der Reaktion des Angeklagten auf die H344nselei-en seiner Arbeitskollegen am Vormittag des Tattages - diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, begegnet indes keinen rechtlichen Beden-ken. Vielmehr ist anhand der Vorgeschichte der Tat belegt, dass gleichbedeu-tend tatausl366send und tatbestimmend auch Gef374hle der Verzweiflung des An-geklagten 374ber die Trennung und 374ber das Erkennen, dass sich seine Lebens-gef344hrtin endg374ltig von ihm abgewandt hatte, waren. Hinzu kommt, dass der 13 - 8 - Angeklagte eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung aufweist, auf Grund derer er sein Selbstwertgef374hl einerseits nur 374ber die Beziehung zu einer Partnerin defi-niert, andererseits aber nicht in der Lage ist, eine l344ngerfristige Beziehung bei-zubehalten. Vor diesem Hintergrund h344lt es sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, 340), dass das Landgericht die f374r den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB gewertet hat. 2. Die Revision des Angeklagten 14 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachr374ge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben; insbesondere begegnet auch die Verneinung erheblich verminderter Schuldf344higkeit keinen rechtlichen Beden-ken. 15 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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