BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 467/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Zur Wahrung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach 247 67 e StGB in vertretbarer Zeit erm366glichen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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